Allgemeine Einkaufsbedingungen*
KH Boddin Gruppe**
Geltungsbereich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**
Kapstadtring 7
22297 Hamburg
Germany
Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www.khboddin.com
* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen die männliche oder weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
** = nachfolgend auch KHB genannt
1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen / Leistungen an ein oder mehrere Unternehmen der KH Boddin Gruppe**.
(2) Anfragen, Bestellungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (www.khboddin.com/agb) sowie unseres Supplier Code of Conduct (einzusehen unter www.khboddin.com/supplier-code-of-conduct/) die im Internet hinterlegt sind (Insoweit kann der Einwand des Nichtzuganges oder der Nichtkenntnis seitens des Auftragnehmers nicht erhoben werden). Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos angenommen wird.
(3) Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen getroffen werden, bestimmt sich die Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln nach den INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
(4) Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
(5) Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen unberührt.
(6) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet (www.khboddin.com/agb) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nichtzugangs seitens des Auftragnehmers nicht erhoben werden. Mit der Veröffentlichung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden alle früheren Vereinbarungen hinfällig.
2. Preise
(1) Wird nach Vertragsschluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich Abgaben von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern und ändern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen von KHB um mehr als 10%, wird dies dem Lieferanten durch KHB angezeigt und eine angemessene Aufteilung der Kosten angestrebt bzw. KHB das Recht zum Vertragsrücktritt eingeräumt.
Liegen diese 25% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat KHB das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss schriftlich geltend gemacht werden.
Zu den Abgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören z.B. Exportabgaben, Importabgaben, Strafzölle, Zölle, Steuern, Maut, allgemeine öffentliche Lasten, die Abschöpfung und Verbrauchssteuer.
(2) Sollten der nach diesem Vertrag maßgebliche Preis, Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingung vorzunehmen, durch Gesetz oder behördliche Anordnung geändert oder für unzulässig erklärt werden, kann KHB bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.
3. Ausführung, Umweltschutz, Energiemanagement, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität
(1) Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen sowie den anerkannten Regeln der Technik, den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und etwaigen weitergehenden vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Insbesondere hat der Auftragnehmer geltende Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.
(2) Soweit der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, ein Managementsystem, zum Qualitäts-, Umwelt-, Energiemanagement bzw. zum Arbeits-, Gesundheitsschutz oder entsprechenden Regelwerken zu unterhalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, das System und dessen Umsetzung nach vorheriger Ankündigung während der normalen Geschäftszeiten zu überprüfen. Hierbei obliegt dem Lieferanten die Klärung nicht zweifelsfreier Bezeichnungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ, insoweit trägt er das Risiko der Falschlieferung.
(3) Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Auftragnehmer untersagt.
(4) Der Auftragnehmer hat die Qualität und so weit zutreffend, die Energieeffizienz der zu liefernden Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen ständig an den neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungsmöglichkeiten und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
(5) Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung der gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Vertragspflichten Subunternehmer einsetzt, hat er diesen die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die er gegenüber dem Auftraggeber übernommen hat, und deren Einhaltung sicherzustellen.
4. Auftragsannahme, Muster
(1) Der Auftragnehmer muss die Bestellung unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Zugang durch schriftliche Bestätigung annehmen. Danach sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.
(2) Hierbei obliegt dem Auftragnehmer die Klärung nicht zweifelsfreier Bezeichnungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ, insoweit trägt er das Risiko der Falschlieferung.
(3) Wurden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Muster übergeben und erfolgt die Bestellung aufgrund dieses Musters, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesicherte Eigenschaften der Ware. Entsprechendes gilt für Muster, die vom Auftragnehmer stammen und vom Auftraggeber als für die Bestellung maßgeblich anerkannt worden sind.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellten Produkte, Stoffe aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen (wie z.B. die fehlende oder nicht ausreichende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
5. Gefahrübergang und Transportkosten
(1) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zu Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung des Auftraggebers genannten Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das von ihm verwendete Verpackungsmaterial auf Verlangen des Auftraggebers kostenfrei zurückzunehmen.
6. Lieferung, Lieferzeit, Verpackung
(1) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
(2) Der Auftragnehmer hat die Lieferung in den Transportpapieren nach den in der Bestellung angegebenen Vorgaben zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist stets die Bestellnummer des Auftraggebers in den Transportpapieren anzugeben.
(3) Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens des Auftraggebers bedarf.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Auftraggebers bedarf. Im Fall des Lieferverzugs stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(5) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich an oder in der Ware weder außerhalb noch innerhalb der Verpackung Hinweise auf den Hersteller und/oder den Auftragnehmer und/oder Lieferanten und/oder seine und dessen Vorlieferanten befinden, soweit dem keine legislativen Gründe vorstehen oder anderslautende schriftliche Vorgaben seitens des Auftraggebers vorliegen.
(6) Wird eine Leistungserbringung durch ein Ereignis höherer Gewalt behindert, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
7. Anforderung an zu liefernde Produkte/ Stoffe/ Gemische
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher und garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte, Stoffe und Gemische den Anforderungen des europäischen und des deutschen Stoff- und Chemikalienrechts entsprechen, insbesondere dass sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) ordnungsgemäß – insbesondere unter Einschluss der gegebenenfalls vom Auftraggeber mitgeteilten Verwendungen – registriert bzw. vorregistriert sind, soweit dies erforderlich ist, sowie nach der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-VO) ordnungsgemäß eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. Für den Fall, dass die deutschen und die europarechtlichen Bestimmungen unterschiedliche Anforderungen enthalten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die jeweils strengeren Vorgaben zu beachten.
(2) Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union sind verpflichtet, einen geeigneten „Only Representative“ gemäß Art. 8 REACH-VO (nachfolgend „OR“) mit Sitz in der Europäischen Union zu bestellen und diesem die Erfüllung aller Pflichten eines Importeurs nach der REACH-VO aufzuerlegen, sofern für ein geliefertes Produkt, gelieferten Stoff, geliefertes Gemisch oder einen Inhaltsstoff in einem gelieferten Gemisch eine Registrierungspflicht nach der REACH-VO besteht. Dem Auftraggeber sind Name und Anschrift des OR vor der ersten Lieferung zu benennen. Der Wechsel eines OR und die Einstellung der Tätigkeit eines OR sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter und Informationen nach Art. 32 REACH-VO sowie vergleichbare Produktinformationen (z.B. Arbeitsschutz-, Verwendungs-, Kennzeichnungs-, und Verarbeitungshinweise) rechtzeitig vor der ersten Lieferung unaufgefordert, kostenlos und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend bei etwaigen Aktualisierungen.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor der ersten Lieferung schriftlich anzuzeigen, wenn und so weit
- für den Stoff oder den Inhaltstoff in einem gelieferten Gemisch Beschränkungen nach Art. XVII REACH-VO bestehen
- einer der gelieferten Stoffe im Anhang XIV REACH-VO oder in der Kandidatenliste nach Art. 59 REACH aufgeführt ist oder
- Inhaltsstoffe von gelieferten Gemischen in Anhang XIV REACH-VO oder der Kandidatenliste nach Art. 59 REACH-VO aufgeführt sind, es sei denn, die Konzentration des Inhaltsstoffs liegt unter 0,1 Massenprozent (w/w) und unterhalb der niedrigsten Grenzwerte der Richtlinie 1999/45/EG oder des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, nach denen das Gemisch als gefährlich eingestuft wird.
Ergeben sich nach der ersten Lieferung im Hinblick auf die vorstehenden Aspekte Neuerungen oder Änderungen (z.B. neue/geänderte Beschränkungen oder Aufnahme in die Kandidatenliste), hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber geeignete Informationen betreffend den jeweiligen Anzeigengrund zur Verfügung zu stellen.
(5) Erfüllen Produkte, Stoffe oder Gemische die dafür geltenden stoff- und chemikalienrechtlichen Anforderungen nicht oder besteht für sie nach der vorstehenden Nummer 4 eine Anzeigepflicht, ist der Auftraggeber berechtigt, betroffene Bestellungen kostenlos zu stornieren, Ihre Annahme zu verweigern und bereits in Empfang genommene Waren auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden oder, sofern eine Rücksendung unzulässig oder unzumutbar ist oder vom Auftragnehmer abgelehnt wird, auf Kosten des Auftragnehmers zu entsorgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragnehmer gegen Pflichten aus vorstehende Nummer 6.2 verstößt.
(6) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von sämtlichen Kosten, Aufwendungen, Schäden und sonstigen Nachteilen (einschließlich Folgeschäden) freizuhalten, die unmittelbar oder mittelbar dadurch verursacht werden, dass die für den Auftraggeber bestimmten Stoffe oder Gemische nicht den in den vorstehenden Nummern geregelten Anforderungen entsprechen oder der Auftragnehmer in sonstiger Weise gegen seine in den vorstehenden Nummern geregelten Verpflichtungen Verstoßen hat.
8. Mängeluntersuchung und Gewährleistung
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(2) Es obliegt dem Auftraggeber, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Quantitäts- und Qualitätsabweichungen im Rahmen des Möglichen und Üblichen zu prüfen und zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach Bekanntwerden zu rügen.
(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber beträgt 24 Monate; sie beginnt mit Gefahrübergang. Mit dem Zugang der Mängelanzeige des Auftraggebers (zumindest in Textform) beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche des Auftraggebers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche des Auftraggebers verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware / Teile / Verpackungen erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(5) Der Auftraggeber berechtigt, mangelhafte Ware von dem Bestimmungsort, aber auch von einem sonstigen Ort, an dem sich die Ware zur Zeit der Entdeckung des Mangels befindet, an den Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückzusenden. Dies gilt nicht, wenn die Ware als genehmigt anzusehen ist.
(6) Die Versäumung von Rügefristen führt bei Mindermengen lediglich zum Verlust des Auftraggebers auf Anspruch auf Nachlieferung oder Rücktritt. Nachgewiesene Mindermengen braucht der Auftraggeber in keinem Fall zu bezahlen.
9. Produkthaftung
(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. je Schadenfall zu unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer muss die bestehende Versicherung auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit schriftlich mittels einer Kopie der Haftpflichtpolice nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Schadensersatzansprüche – gleich ob von der Versicherung gedeckt oder nicht – bleiben von dieser Regelung unberührt.
10. Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer haftet, nach Maßgabe von Abs. 2 dafür, dass durch seine Lieferung in Ländern der Europäischen Union sowie Drittstaaten, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter sowie von allen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt hätte erkennen müssen.
(3) Bei Lieferung von Produkten die gesetzlich bedingten Vermarktungsbeschränkungen unterliegen, ist dies dem Auftraggeber umgehend, spätestens bei Vertragsabschluss, schriftlich, durch den Auftragnehmer anzuzeigen.
11. Gefahrgut
(1) Der Auftragnehmer hat vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, falls die angebotene und zu liefernde Ware Gefahrgut darstellt, und er muss die entsprechenden Kennziffern angeben. Er hat weiter dafür einzustehen, dass alle mit dem zu liefernden Gut zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen einschließlich Verpackungsvorschriften eingehalten sowie die Vorschriften der Gefahrengutgesetze und –verordnungen, insbesondere auch durch die Spediteure und logistischen Dienstleister, beachtet und eingehalten werden.
12. Warenursprung, Präferenznachweise
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, den nichtpräferenziellen (handelspolitischen) Ursprung der Waren, ermittelt nach den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Rechtsvorschriften, mitzuteilen.
(2) Ein Auftragnehmer mit Sitz in der EU verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, in den Fällen, in denen Waren entsprechend der Ursprungsregeln eines oder mehrerer Präferenzabkommen der EU als präferenzielle Ursprungswaren der EU gelten, unaufgefordert, bei der ersten Lieferung eine Langzeitlieferantenerklärung („LLE“) nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden EU-Rechtsvorschrift postalisch zuzusenden. In der LLE sind unsere Materialnummer, handelsübliche Bezeichnung, Ursprungsland, Kummulierungsvermerk, sowie statistische Warennummer (KN-Code) aufzuführen.
(3) Bei Lieferung aus Nicht-EU-Ländern ist der Auftragnehmer nach Vereinbarung verpflichtet, der Lieferung einen (ggf. auch präferenziellen) Ursprungsnachweis beizulegen. Dieser Nachweis muss entsprechend der zum Zeitpunkt der zu erwartenden Einfuhr, im Bestimmungsland der Ware, geltenden Vorschriften des jeweiligen (ggf. Präferenz-) Abkommens gefertigt werden.
(4) Werden LLE´s oder (präferenzielle) Ursprungsnachweise schuldhaft fehlerhaft erstellt, haftet der Auftragnehmer für hieraus entstehende Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher ausländischer oder inländischer Abgaben und Bußgelder.
(5) Der Auftragnehmer versichert, dass er, die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie die Geschäftsführer, leitenden Mitarbeiter und Vertreter nicht in von der EU erlassenen Embargo- oder Sanktionsverordnungen oder, soweit anwendbar, entsprechenden U.S.-Sanktionsregelungen gelistet sind.
Im Falle der schuldhaften Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen oder fehlerhafter Angaben haftet der Auftragnehmer für alle hieraus entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben und Bußgelder.
13. Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Stoffe und Vorprodukte zur Verfügung stellt, behält sich der Auftraggeber das Eigentum hieran vor.
(2) Verarbeitung oder Umbildung dieser Stoffe und Vorprodukte durch den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird solche Ware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Werden die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffe und Vorprodukte mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Auftraggeber-Sache zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen, wird bereits hiermit vereinbart, dass Auftragnehmer dem Auftraggeber anteiliges Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns den Auftraggeber. Eine Einbeziehung in eine Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung durch den Auftragnehmer ist insoweit unzulässig.
(4) Vom Auftraggeber bezahlte, dem Auftragnehmer jedoch wegen einer Vertragsverletzung oder eines Mangels zurückgegebene Ware, bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundenen Zahlungsansprüche Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die bezahlte Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
(5) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Waren beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
14. Preis, Rechnungsstellung, Zahlung, Abtretungsverbot
1) Der in der Bestellung des Auftraggebers ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Die Rechnung ist bis spätestens zum fünften Arbeitstag des auf die Lieferung folgenden Monats zu stellen. Rechnungen kann der Auftraggeber nur bearbeiten und bezahlen, wenn die aus der Bestellung ersichtliche Bestellnummer auf der Rechnung angegeben ist. Für Verzögerungen, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, ist der Auftraggeber nicht verantwortlich und die Fristen nach nachstehendem Absatz 3 verlängern sich entsprechend.
(3) Der Auftraggeber zahlt ohne entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen mit 1,5 % Skonto oder rein Netto binnen 60 Tagen.
Für die Rechtzeitigkeit der vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages des Auftraggebers bei seiner Bank.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftraggeber aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn es sich um die Abtretung an die Hausbank des Auftragnehmers, im Rahmen einer üblichen Generalzession, handelt.
15. Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle er- und enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Fristende fort. Sie erlischt, soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Eine Auswertung oder Bekanntgabe oder Hinweis auf die mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen, auf der Website des Auftragnehmers oder zu Werbezwecken ist nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
(3) Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Paragraphen „Geheimhaltung“ verpflichten.
(4) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese nicht zu vertreten.
16. Datenschutz
Der Auftraggeber verarbeitet personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der EU DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist insbesondere Artikel 6 Abs. 1 lit. B EU DSGCO (Erfüllung eines Vertrages und dessen Anbahnung).
17. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen.
(2) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen unberührt.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 17. April 2025
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen*
KH Boddin Gruppe**
Geltungsbereich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**
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Germany
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e-mail: info@khboddin.com
www.khboddin.com
* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in den vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, die männliche oder weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
** = nachfolgend auch KHB genannt
1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften (und ähnlichem) von einem oder mehrere Unternehmen der KH Boddin Gruppe** erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die KHB nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für KHB unverbindlich, auch wenn KHB nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn KHB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn KHB sich bei späteren Verträgen (d.h. insbesondere bei telefonischer Bestellung) nicht ausdrücklich auf sie beruft.
(3) Die Annahme der bestellten Ware gilt auf jeden Fall als Anerkennung dieser Bedingungen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
2. Angebote, Produktbeschreibung und Lieferumfang
(1) Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von KHB verbindlich.
(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß dem Kaufvertrag bzw. gegebenenfalls, der der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten, Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/ oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von KHB ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(4) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von KHB maßgebend, im Falle eines Angebots von KHB mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
(5) An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln behält sich KHB Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde muss auf Verlangen von KHB diese Gegenstände vollständig an KHB zurückgeben und eventuell gefertigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise
(1) Die angegebenen Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer und nur für Aufträge, die in einer einzigen Auslieferungsfahrt erfüllt werden. Die Preise gelten pro Mengeneinheit gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung, mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk/Lager einschließlich Verladung und Verpackung. Die Mengenangaben erfolgen ohne Verpackung.
(2) Wird nach Vertragsschluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich Abgaben von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern und ändern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen von KHB, so ändern sich die Preise entsprechend.
Zu den Abgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören z.B. Exportabgaben, Importabgaben, Strafzölle, Zölle, Steuern, Maut, allgemeine öffentliche Lasten, die Abschöpfung und Verbrauchssteuer.
KHB teilt dem Kunden die neuen Preise schriftlich mit. Der Kunde hat den höheren Kaufpreis auch dann zu bezahlen, wenn die Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden.
(3) Sollten der nach diesem Vertrag maßgebliche Preis, Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingung vorzunehmen, durch Gesetz oder behördliche Anordnung geändert oder für den Verkäufer unzulässig erklärt werden, kann KHB bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.
4. Lieferzeit
(1) Von KHB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen (Unterlagen, Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung).
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine vorzeitige Lieferung nach Ankündigung vor Liefertermin ist zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(3) Die vereinbarten Liefertermine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte, festgelegte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Lieferzeitbestimmung für den Kunden bindend.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Maßnahmen bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse die von KHB nicht zu vertreten sind, z. B. Betriebsstörungen, pandemische Ereignisse, höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Beeinflussung und trotz zumutbarer Sorgfalt von KHB nicht abwendbar sind. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KHB vom Vertrag zurücktreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KHB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird KHB dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Umstände KHB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KHB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Im Falle des Leistungsverzuges ist der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, der die verspätete Einzellieferung betrifft, zurückzutreten. Für die entstandenen Schäden haftet KHB nur, sofern die Schäden für die Geschäftsleitung vorhersehbar waren. In jedem Falle ist der Schadenersatzanspruch auf die Summe des vom Kunden nachzuweisenden Schadens begrenzt, wobei die Haftungshöchstgrenze bei EURO 500.000,00 liegt.
(6) KHB ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
(7) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind KHB Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist KHB nach angemessener Nachfristsetzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen. Gerät KHB mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.
(8) Bei Annahmeverzug gelten ansonsten die gesetzlichen Regelungen
5. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Abtretung
(1) Rechnungen sind, soweit KHB nichts anderes schriftlich bestätigt hat, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der Zahlung bei KHB. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. KHB stellt weiterhin den zu leistenden Mahnaufwand mit einer Verzugspauschale in Höhe von EURO 100,00 pro Mahnstufe in Rechnung.
(2) KHB ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber KHB ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten.
(3) Befindet sich der Kunde KHB gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Gegenleistung unter demselben Auftrag darstellen, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist oder hätte erfolgen. Skonti und sonstige Abzüge, sofern nicht schriftlich vereinbart, sind nicht statthaft.
(5) Wird KHB nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde in eine ungünstige Vermögenslage gerät, kann KHB für die Gegenleistung Sicherheit verlangen oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. Als ungünstige Vermögenslage sind insbesondere außergerichtliche Vergleichsangebote und/ oder Anträge auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs und/ oder Insolvenzverfahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und/ oder eine „Blacklist“ und/ oder für KHB ersichtliche ungünstige Bonitätsbewertungen zu verstehen.
(6) Dem Kunden ist bekannt, dass KHB bezüglich der Verkaufsverträge und Lieferungen eine Kreditversicherung durch einen Kreditversicherer anstrebt. Sollte sich KHB Kreditversicherer von der Absicherung eines Kreditvolumens für den jeweiligen Kunden in Gänze oder zu Teilen bis zur Auslieferung zurückziehen, ist KHB berechtigt, die Lieferung in vollem Umfang oder aber, in der Wahl von KHB, in Teilen der Lieferung, bis zum vollständigen Rechnungsausgleich, zurückzuhalten.
(7) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit begebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, in eine ungünstige Vermögenslage gerät oder seine Zahlungen einstellt.
(8) Forderungen aus diesem Vertrag dürfen kundenseitig nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.
(9) Eingehende Zahlungen des Kunden sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
(10) Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die KHB oder einem Dritten, an den KHB eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
6. Versand und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt EXW (INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, Lager des Verkäufers). Die Gefahr geht unabhängig von der Kostenlast auf den Kunden über, sobald die Waren das Werk oder Lager KHB verlassen haben bzw. im Werk oder Lager dem Kunden, Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen Person oder Anstalt zur Beförderung übergeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KHB noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und KHB dies dem Kunden angezeigt hat.
Ist die Abholung der Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten vereinbart, so erfolgt der Gefahrübergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt, dass die Ware zur Abholung zur Verfügung steht. Wirkt KHB in irgendeiner Form bei der Befrachtung mit, handelt sie ausschließlich als Vertreter des Kunden.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KHB betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(2) Der Kunde hat KHB unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrages, ist KHB in der Auswahl von Versandweg und Beförderungsmitteln frei.
KHB trifft keinerlei Haftung für Schwierigkeiten (Schäden, Verzögerung), die sich beim Transport ergeben. Umlade- und/ oder Weiterversandkosten, die sich aus fehlenden oder unrichtigen Angaben des Bestimmungsortes ergeben, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn die Kosten des Versandes vereinbarungsgemäß ausnahmsweise von KHB zu tragen sind. Die Verpackung der Ware wählt KHB nach eigenem Ermessen.
(3) Eine Versicherung wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden von KHB nicht gedeckt.
(4) Im Übrigen gelten ergänzend die „ INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) KHB behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von KHB in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde verwahrt jegliche Vorbehaltsware unentgeltlich für KHB.
(2) Be- und Verarbeitung sowie der Einbau der Vorbehaltsware erfolgen für KHB als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne KHB zu verpflichten und für KHB unentgeltlich. Die be- und verarbeitete bzw. mit KHB-Produkten verbundene Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware mit Ware anderer Hersteller verarbeitet, vermengt oder untrennbar vermischt oder mit der Ware anderer Hersteller verbunden, erwirbt KHB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei KHB eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an KHB und verwahrt diese für KHB. Wird die Vorbehaltsware und andere Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt KHB, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Die entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Tritt KHB bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KHB berechtigt, die Vorbehaltsware Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. KHB behält sich vor Schadenersatz zu verlangen.
(4) Der Kunde ist, wenn er erkennbar als Wiederverkäufer auftritt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang - in keinem Fall aber nach Antrag und/ oder Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens und/ oder eines Insolvenz-, Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und/ oder eine „Blacklist“ – weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf KHB übergeht: Der Kunde tritt KHB bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Bei Miteigentum von KHB an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KHB nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent-Verhältnis auf, so ist die Kontokorrent-Forderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrent-Forderung ausmachte. Auch die Abtretung dieser Forderungen nimmt KHB bereits jetzt an.
Soweit der Kunde die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert, ist er verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers (KHB) beim Weiterverkauf zu sichern.
Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. KHB darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis von KHB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich KHB, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
KHB kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner sowie sämtliche zur Bestimmung und Durchsetzung erforderlichen und nützlichen Daten (insbesondere vollständiger Name und Anschrift des Schuldners, Forderungsgrund, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Forderungshöhe, Fälligkeit, zu erwartende Gegenrechte oder Einwendungen / Einreden bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die KHB nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KHB und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers ist die Ware durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszuschließen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von KHB hinweisen und KHB hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KHB die in diesem Zusammenhang entstehenden, angemessenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber KHB.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten zu versichern.
(7) Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann KHB alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die KHB zum Schutze ihres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will.
(8) KHB wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KHB.
8. Gewährleistung
Von den folgenden Regelungen bleiben die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(1) Der Kunde muss die Ware unverzüglich und sorgfältig untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Erlangen der Verfügungsgewalt über den Liefergegenstand, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Werktag nach deren Entdeckung schriftlich der KHB mitzuteilen.
(2) Bei einer wirksamen Mängelrüge ist der Kunde auf KHB Wunsch hin verpflichtet, die Beschaffenheit der Ware durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware entfallen, wenn der Kunde KHB oder dessen Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorgebrachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden weiter hinfällig, falls die Verarbeitung der Waren nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung oder Vermengung von KHB Ware mit Ware anderer Hersteller nicht unterlassen wird, und zwar bis zur ausdrücklichen Freigabe der Ware durch KHB oder dessen Vorlieferanten. Gleichzeitig hat der Kunde KHB die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Waren geliefert wurden.
Auf Verlangen von KHB ist eine beanstandete Ware frachtfrei an KHB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KHB die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) KHB übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Ware oder durch Nichtbeachtung einer von KHB vorgesehenen Benutzungsrichtlinie verursacht werden.
(4) Bei Vorliegen von Sachmängeln beseitigt KHB nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl, den Mangel oder liefert eine mangelfreie Sache (Nacherfüllung). Steht nach zweimaligem Nacherfüllungsversuch fest, dass Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sich in unzumutbarer Weise verzögern, unmöglich geworden oder fehlgeschlagen sind, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten. Beruht der Mangel auf Verschulden von KHB, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8 Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller oder Vorlieferanten, die KHB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KHB nach Ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffende Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KHB gehemmt.
(6) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
(7) Entstehen Regressforderungen gegenüber KHB aus einer Inanspruchnahme des Kunden durch dessen Abnehmer, haftet KHB allenfalls so, als ob sie direkt an den Endabnehmer verkauft hätte. Wird der Kunde von einem Endabnehmer aus einem Grunde in Anspruch genommen, der seine Ursache in der Fehlerhaftigkeit der verkauften Ware haben kann, ist er verpflichtet, KHB hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich von seinem Abnehmer auf Ersatz verklagen zu lassen, es sei denn, KHB erkennt ihre Ersatzpflicht gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmer an oder verzichtet auf die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Wird der Kunde von seinem Abnehmer verklagt, hat der Kunde KHB Gelegenheit zu geben, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen.
(8) Der Kunde übernimmt alle eventuell gegen KHB gerichteten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Einfuhr oder den Gebrauch der von KHB gelieferten Waren, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KHB beruht.
9. Haftung für Schadenersatz
(1) Die Haftung von KHB auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 8 eingeschränkt.
(2) KHB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit KHB gemäß vorstehendem Absatz (2) aus dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KHB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden, Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KHB für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KHB.
(6) Soweit KHB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von KHB wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt. Gegen KHB ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik, Sanktionen oder die unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, wie beispielsweise Wirtschafts-., Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(9) Pandemie / Epidemie. Ausgeschlossen von der Haftung und/oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind Ereignisse, die das Resultat bzw. Nebeneffekt bzw. Konsequenz von Pandemie- oder Epidemieereignissen oder entsprechenden Schutzmaßnahmen sind. Hierzu gehören auch Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der (weiteren) Ausbreitung der bedrohlichen übertragbaren Krankheit wie Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, Ein- oder Ausreisebeschränkungen, Betriebsschließungen, Exportverbote, Tätigkeitsverbote, Desinfektion von Betriebsräumen/-Einrichtungen, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren, Schließung von Hafen-, Umschlag- Lager- Logistikbetrieben.
(10) Cyberschäden. Ausgeschlossen von der Haftung und / oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Eine Informationsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität von elektronischen Daten (elektronische Daten umfassen auch Software und Programme) oder von informationsverarbeitenden Systemen, die von KHB zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen genutzt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich von KHB oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleister bedienen.
(11) Blackoutschäden. Ausgeschlossen von der Haftung und/ oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden eingetreten aufgrund eines zumindest 24 Stunden andauernden Ausfalls von Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon, Internet oder Funk, dienen.
10. Biozidprodukte
KHB weist ausdrücklich darauf hin, dass alle von KHB angebotenen und/ oder verkauften Waren von dem Einsatz als Biozidprodukt(e) gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der EU und Schweiz ausgeschlossen sind. Dies ist auch in Fällen von Weiter- bzw. Wiederverkäufen zu beachten!
11. REACH
Soweit KHB Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) liefert, die als transportiert isolierte Zwischenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) registriert wurden, gilt, dass diese Produkte ausschließlich gemäß den streng kontrollierten Bedingungen wie in Artikel 18, Absatz 4 der REACH-Verordnung definiert, durch den Kunden behandelt und verwendet werden. Hierfür übernimmt der Kunde die Gewährleistung und Haftung.
Der Kunde ist verantwortlich die notwendigen Dokumentationsanforderungen gemäß den streng kontrollierten Bedingungen vollständig zu erfüllen und diese auf Verlangen von KHB unverzüglich an KHB zuzuleiten.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hamburg. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz des Verkäufers (KHB).
13. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus den mit KHB geschlossenen Verträgen resultieren, ist Hamburg. Ist KHB Kläger, kann auch am Geschäftssitz des Kunden geklagt werden.
14. Sonstiges
Diese Bedingungen bleiben bei einer rechtlichen Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet ( https://www.khboddin.com/agb ) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nichtzugangs oder Nichtkenntnis seitens des Kunden nicht erhoben werden. Gleiches gilt für den anwendbaren KHB Code of Conduct (einzusehen unter www.khboddin.com/code-of-conduct ).
Mit der Veröffentlichung dieser Bedingungen werden alle früheren Vereinbarungen hinfällig.
Stand: 17. April 2025