Allgemeine Einkaufsbedingungen*
KH Boddin Gruppe**

Geltungs­be­reich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**

Kapstadtring 7
22297 Hamburg
Germany

Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www​.khboddin​.com

* = Perso­nen­be­zeich­nungen gelten für alle Geschlechter.
** = Die erfassten Unter­nehmen werden nachfolgend gemeinsam „KHB“ oder „Auftrag­geber“ genannt.

1. Geltungs­be­reich, Allgemeines

(1) Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen gelten für alle Verträge über Liefe­rungen und Leistungen an ein oder mehrere Unter­nehmen der KH Boddin Gruppe.

(2) Anfragen, Bestel­lungen und Liefe­rungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen sowie des Supplier Code of Conduct von KHB. Entge­gen­ste­hende oder abwei­chende Bedin­gungen des Auftrag­nehmers oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch bei vorbe­halt­loser Annahme der Lieferung in Kenntnis abwei­chender Bedingungen.

(3) Soweit im Vertrag ausdrücklich eine Incoterms®-Klausel vereinbart wird, gilt die dort bezeichnete Fassung. Incoterms® regeln insbe­sondere Lieferort, Trans­port­pflichten, Kosten­ver­teilung und Gefahr­übergang. Gefahr­gut­recht­liche, produkt­recht­liche, verpa­ckungs­recht­liche und sonstige öffentlich-recht­liche Verant­wort­lich­keiten sowie die in diesen Einkaufs­be­din­gungen geregelten Pflichten des Auftrag­nehmers bleiben hiervon unberührt.

(4) Abwei­chungen von diesen Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrück­lichen Bestä­tigung des Auftrag­gebers in Textform.

(5) Sollten einzelne Bestim­mungen oder Teile von Bestim­mungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen unberührt.

(6) Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftrag­nehmer. Indivi­duell ausge­han­delte Verein­ba­rungen und ausdrücklich abwei­chende Regelungen in Bestel­lungen oder Rahmen­ver­trägen bleiben unberührt und gehen diesen Einkaufs­be­din­gungen vor.

(7) Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen auf der KHB-Website (www​.khboddin​.com/agb) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nicht­zu­gangs seitens des Auftrag­nehmers nicht erhoben werden. Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen werden alle früheren Verein­ba­rungen hinfällig.

2. Preise

(1) Wird nach Vertrags­schluss eine Rechtsnorm verkündet, durch die sich öffent­liche Abgaben oder vergleichbare, in die Leistungs­er­bringung einbe­zogene Kosten mit Wirkung für die verein­barte Lieferzeit ändern, werden die Parteien bei einer nachge­wie­senen Kosten­än­derung von mehr als 10 % eine angemessene Aufteilung anstreben. Liegt die Erhöhung bei mindestens 25 % des verein­barten Preises, ist KHB zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Zu den Abgaben zählen insbe­sondere Export- und Import­ab­gaben, Zölle, Straf­zölle, Steuern, Maut und sonstige öffent­liche Lasten.

(2) Werden der verein­barte Preis, Fracht­ver­gü­tungen oder Zahlungs­be­din­gungen durch Gesetz oder behörd­liche Anordnung geändert oder unzulässig, kann KHB vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages entschä­di­gungslos zurücktreten.

3. Ausführung, Umwelt­schutz, Energie­ma­nagement, Sicherheit, Gesund­heits­schutz und Qualität

(1) Die Lieferung muss den verein­barten Spezi­fi­ka­tionen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils geltenden gesetz­lichen, behörd­lichen und vertrag­lichen Anfor­de­rungen entsprechen. Der Auftrag­nehmer beachtet insbe­sondere die einschlä­gigen Unfall­ver­hü­tungs-, Sicher­heits- und arbeits­me­di­zi­ni­schen Regeln.

(2) Soweit der Auftrag­nehmer vertraglich verpflichtet ist, ein Manage­ment­system zum Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, Arbeits- oder Gesund­heits­schutz oder nach vergleich­baren Regel­werken zu unter­halten, ist der Auftrag­geber berechtigt, das System und dessen Umsetzung nach angemes­sener Vorankün­digung während der üblichen Geschäfts­zeiten selbst oder durch fachkundige Dritte zu überprüfen. Der Auftrag­nehmer stellt die erfor­der­lichen Unter­lagen und Zugänge in angemes­senem Umfang bereit. Prüfungen oder Freigaben entlasten ihn nicht. Nicht eindeutige Produkt­be­zeich­nungen in der Bestellung hat der Auftrag­nehmer hinsichtlich Art, Güte und Typ vor Ausführung zu klären; er trägt insoweit das Risiko der Falschlieferung.

(3) Der Einsatz krebs­er­zeu­gender Stoffe ist unzulässig, soweit er nicht ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

(4) Der Auftrag­nehmer richtet Qualität und, soweit einschlägig, Energie­ef­fi­zienz der Erzeug­nisse, Produkte und Dienst­leis­tungen am Stand der Technik aus und weist KHB auf geeignete Verbes­se­rungs- und Änderungs­mög­lich­keiten hin.

(5) Der Auftrag­nehmer verpflichtet Subun­ter­nehmer mindestens zu den von ihm gegenüber KHB übernom­menen Pflichten und überwacht deren Einhaltung. Gefahrgut- und verpa­ckungs­re­le­vante Tätig­keiten dürfen nur geeig­neten und nachweislich quali­fi­zierten Dritten übertragen werden. Deren Handlungen und Unter­las­sungen werden dem Auftrag­nehmer im Verhältnis zu KHB wie eigene zugerechnet.

4. Auftrags­an­nahme, Muster

(1) Der Auftrag­nehmer hat die Bestellung unver­züglich, spätestens am nächsten Werktag nach Zugang, in Textform zu bestä­tigen. Danach ist KHB nicht mehr an die Bestellung gebunden.

(2) Dem Auftrag­nehmer obliegt die Klärung nicht eindeu­tiger Produkt­be­zeich­nungen in der Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ; er trägt insoweit das Risiko der Falschlieferung.

(3) Erfolgt die Bestellung aufgrund eines von KHB überge­benen oder ausdrücklich als maßgeblich anerkannten Musters, gelten dessen Eigen­schaften als verein­barte Beschaffenheit.
(4) KHB ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück­zu­treten, insbe­sondere wenn die bestellten Produkte oder Stoffe aufgrund vom Auftrag­nehmer zu vertre­tende Umstände nicht mehr oder nur mit erheb­lichen Aufwen­dungen rechts­konform verwendet oder vermarktet werden können oder eine vertrags­gemäße Lieferung aufgrund einer wesent­lichen Verschlech­terung seiner Vermö­gens­ver­hält­nisse gefährdet ist.

5. Gefahr­übergang, Transport- und Verpackungskosten

(1) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftrag­nehmer die Gefahr bis zur Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort.

(2) Mangels abwei­chender Verein­barung umfasst der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versand­an­schrift einschließlich ordnungs­ge­mäßer Verpa­ckung. Ist eine geson­derte Verpa­ckungs­ver­gütung ausdrücklich vereinbart, darf höchstens der nachge­wiesene Selbst­kos­ten­preis berechnet werden.

(3) Soweit gesetzlich zulässig und in der Bestellung nicht anders geregelt, nimmt der Auftrag­nehmer von ihm einge­setzte Transport- und Mehrweg­ver­pa­ckungen auf Verlangen von KHB kostenfrei zurück. Gesetz­liche Hersteller-, Rücknahme-, Regis­trie­rungs- und Entsor­gungs­pflichten bleiben unberührt.

(4) Gefahr­übergang, Kosten­tragung, Trans­port­or­ga­ni­sation oder eine Incoterms®-Klausel berühren nicht die Verant­wortung des Auftrag­nehmers für eine bei Übergabe bestehende fehler­hafte Klassi­fi­zierung, Verpa­ckung, Kennzeichnung, Dokumen­tation oder sonstige nicht vorschrifts­mäßige Versandvorbereitung.

6. Lieferung, Lieferzeit, Verpa­ckung und Verpackungs-Compliance

(1) Teillie­fe­rungen bedürfen der ausdrück­lichen Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Der Auftrag­nehmer kennzeichnet die Lieferung sowie sämtliche Transport-, Gefahrgut-, Handels-, Zoll-, Produkt- und Verpa­ckungs­do­ku­mente vollständig, richtig und wider­spruchsfrei nach den gesetz­lichen Vorgaben und den Angaben der Bestellung. Die Bestell­nummer ist stets anzugeben. Alle Dokument­an­gaben müssen mit der tatsächlich gelie­ferten Ware, ihrer Verpa­ckung und Kennzeichnung übereinstimmen.

(3) Die in der Bestellung angege­benen Liefer- und Leistungs­termine sind bindend. Liefe­rungen vor dem verein­barten Termin können zurück­ge­wiesen werden. Erkennbare Verzö­ge­rungen sind KHB unver­züglich in Textform unter Angabe von Ursache, voraus­sicht­licher Dauer und Gegen­maß­nahmen mitzuteilen.

(4) Ist der späteste Liefer­termin kalen­der­mäßig bestimmt oder bestimmbar, gerät der Auftrag­nehmer mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug. KHB stehen die gesetz­lichen Rechte zu.

(5) Hersteller-, Liefe­ranten- oder Vorlie­fe­ran­ten­hin­weise dürfen nur entfernt oder unter­drückt werden, soweit keine gesetz­lichen Kennzeich­nungs-, Identi­fi­zie­rungs-, Rückver­folg­bar­keits- oder Infor­ma­ti­ons­pflichten entge­gen­stehen und KHB dies ausdrücklich vorgibt.

(6) Wird die Leistung durch höhere Gewalt behindert, infor­miert die betroffene Partei die andere Partei unver­züglich. KHB kann die Ausführung für die Dauer der Behin­derung aussetzen oder, bei unzumut­barer Verzö­gerung, vom betrof­fenen Teil des Vertrages zurücktreten.

(7) Der Auftrag­nehmer gewähr­leistet, dass sämtliche für die Lieferung verwen­deten Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce- und sonstigen Verpa­ckungen einschließlich ihrer Bestand­teile zum maßgeb­lichen Zeitpunkt allen anwend­baren europäi­schen und natio­nalen verpa­ckungs­recht­lichen Anfor­de­rungen entsprechen, insbe­sondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpa­ckungen und Verpa­ckungs­ab­fälle (PPWR), den zu ihrer Durch­führung erlas­senen Rechts­akten sowie ergänzend anwend­baren natio­nalen Vorschriften.

(8) Der Auftrag­nehmer ist für die rechts­kon­forme Auswahl, Gestaltung, Herstellung oder Beschaffung und Verwendung der Verpa­ckung verant­wortlich, soweit diese Tätig­keiten seinem Verant­wor­tungs­be­reich zuzurechnen sind. Er stellt insbe­sondere die Einhaltung der jeweils anwend­baren Anfor­de­rungen an Stoffe in Verpa­ckungen, Recycling­fä­higkeit, Mindest­re­zy­klat­an­teile, Kompos­tier­barkeit, Verpa­ckungs­mi­ni­mierung, Leerraum, Wieder­ver­wend­barkeit, Kennzeichnung, Rückver­folg­barkeit und Verbraucher- oder Wirtschafts­ak­teurs­in­for­ma­tionen sicher. Anfor­de­rungen gelten jeweils ab dem gesetzlich bestimmten Anwen­dungs­zeit­punkt und unter Berück­sich­tigung einschlä­giger Ausnahmen.

(9) Verpa­ckungen müssen für die Ware, den vorge­se­henen Trans­portweg, die Lagerung und die bestim­mungs­gemäße Verwendung geeignet sein. Gewicht und Volumen sind unter Wahrung von Produkt­schutz, Hygiene, Qualität, Sicherheit und Gefahr­gut­recht auf das erfor­der­liche Mindestmaß zu begrenzen. Unnötige Verpa­ckungs­be­stand­teile und vermeid­barer Leerraum sind zu unterlassen.

(10) Soweit gesetzlich erfor­derlich oder von KHB in angemes­senem Umfang verlangt, führt der Auftrag­nehmer die Konfor­mi­täts­be­wertung durch und stellt vor der ersten Lieferung, nach jeder relevanten Änderung sowie auf Verlangen insbe­sondere technische Dokumen­tation, EU-Konfor­mi­täts­er­klärung, Material- und Gewichts­an­gaben, Angaben zu Rezyklat­an­teilen, Stoff- und Beschich­tungs­in­for­ma­tionen, Prüfbe­richte, Berech­nungen, Kennzeich­nungs­nach­weise sowie Infor­ma­tionen zur Wieder­ver­wend­barkeit oder Recycling­fä­higkeit vollständig und in verwend­barer Form bereit.

(11) Der Auftrag­nehmer hat die gesetzlich erfor­der­liche Rückver­folg­barkeit sicher­zu­stellen und KHB sowie zustän­digen Behörden auf Verlangen die Identität der betei­ligten Wirtschafts­ak­teure und die erfor­der­lichen Verpa­ckungs­in­for­ma­tionen innerhalb der gesetz­lichen Fristen mitzu­teilen. Die Unter­lagen sind mindestens für die gesetzlich vorge­schriebene Dauer aufzubewahren.

(12) Änderungen der Verpa­ckung, des Verpa­ckungs­ma­te­rials, der Materi­al­zu­sam­men­setzung, des Gewichts, der Abmes­sungen, des Rezyklat­an­teils, der Beschichtung, des Verschlusses, der Kennzeichnung, des Verpa­ckungs­her­stellers oder der Herstel­lungs­stätte, die Konfor­mität, Produkt­schutz, Transport, Lagerung, Recycling oder Entsorgung beein­flussen können, sind KHB vor der nächsten Lieferung in Textform anzuzeigen. Bei wesent­lichen Änderungen kann KHB eine vorherige Freigabe verlangen; diese entlastet den Auftrag­nehmer nicht.

(13) Erkennt der Auftrag­nehmer eine tatsäch­liche oder mögliche Nicht­kon­for­mität, infor­miert er KHB unver­züglich und ergreift auf eigene Kosten die erfor­der­lichen Korrek­tur­maß­nahmen. KHB kann insbe­sondere Annahme oder Weiter­ver­wendung aussetzen, Nachweise, Nachkenn­zeichnung, Neuver­pa­ckung, Ersatz­lie­ferung, Rücknahme, Rückruf oder ordnungs­gemäße Entsorgung verlangen. Die Kosten trägt der Auftrag­nehmer, soweit die Ursache seinem Verant­wor­tungs­be­reich zuzurechnen ist.

(14) Besondere Anfor­de­rungen des Gefahrgut-, Gefahr­stoff-, Chemi­kalien-, Lebens­mit­tel­kontakt-, Futter­mittel-, Pharma-, Zoll- und Trans­port­rechts bleiben unberührt. Bei einem Normen­kon­flikt ist die spezi­ellere oder zwingend vorrangige Sicher­heits­regel einzu­halten; insbe­sondere gehen zwingende gefahr­gut­recht­liche Trans­port­an­for­de­rungen vor.

7. Anfor­de­rungen an zu liefernde Produkte, Stoffe und Gemische

(1) Der Auftrag­nehmer gewähr­leistet, dass die gelie­ferten Produkte, Stoffe und Gemische den anwend­baren europäi­schen und deutschen stoff-, chemi­kalien- und produkt­recht­lichen Anfor­de­rungen entsprechen, insbe­sondere REACH und CLP. Er stellt die erfor­der­liche Regis­trierung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpa­ckung sicher. Bei unter­schied­lichen Anfor­de­rungen sind die jeweils zwingenden Vorschriften des maßgeb­lichen Marktes einzuhalten.

(2) Auftrag­nehmer mit Sitz außerhalb der Europäi­schen Union bestellen, soweit für die Lieferung erfor­derlich und wirksam, einen geeig­neten Allein­ver­treter nach Art. 8 REACH. Name und Anschrift sind KHB vor der ersten Lieferung mitzu­teilen; Wechsel oder Tätig­keitsende sind unver­züglich anzuzeigen.

(3) Gesetzlich vorge­schriebene Produkt­in­for­ma­tionen, insbe­sondere Sicher­heits­da­ten­blätter und Infor­ma­tionen nach Art. 32 REACH, sind recht­zeitig vor der ersten Lieferung unauf­ge­fordert, kostenlos und in geeig­neter Form bereit­zu­stellen und bei Änderungen unver­züglich zu aktualisieren.

(4) Der Auftrag­nehmer infor­miert KHB vor der ersten Lieferung und bei Änderungen insbe­sondere über anwendbare Beschrän­kungen nach Anhang XVII REACH, Zulas­sungs­pflichten nach Anhang XIV, Kandi­da­ten­lis­ten­stoffe und daraus entste­hende Infor­ma­tions-, Zulas­sungs-, Beschrän­kungs- oder sonstige Pflichten.

(5) Entsprechen Produkte, Stoffe oder Gemische nicht den verein­barten Spezi­fi­ka­tionen, den anwend­baren gesetz­lichen, behörd­lichen, stoff-, chemi­kalien-, produkt-, verpa­ckungs- oder gefahr­gut­recht­lichen Anfor­de­rungen oder verletzt der Auftrag­nehmer seine Infor­ma­tions-, Anzeige- oder Nachweis­pflichten, ist KHB unbeschadet seiner weiteren gesetz­lichen und vertrag­lichen Rechte berechtigt, die Abholung, Beför­derung oder Annahme der betrof­fenen Ware auszu­setzen oder zu verweigern und die Ware bis zur Klärung zu sperren.

KHB kann nach seiner Wahl die unver­züg­liche Herstellung des vertrags­ge­mäßen Zustands oder die Lieferung mangel­freier und rechts­kon­former Ersatzware verlangen. Der Auftrag­nehmer hat die Nacher­füllung innerhalb der von KHB unter Berück­sich­tigung der Dring­lichkeit und bestehender Kunden­lie­fer­ver­pflich­tungen gesetzten angemes­senen Frist auf eigene Kosten durch­zu­führen. Sämtliche zum Zweck der Nacher­füllung erfor­der­lichen Transport-, Prüf-, Arbeits-, Material-, Verpa­ckungs- und sonstigen Aufwen­dungen trägt der Auftragnehmer.

Erfolgt die Nacher­füllung nicht frist­ge­recht oder ist eine Frist­setzung nach den gesetz­lichen Bestim­mungen entbehrlich, kann KHB insbe­sondere vom Vertrag zurück­treten, die Bestellung ganz oder teilweise stornieren, den Kaufpreis mindern, die erfor­der­liche Ware ander­weitig beschaffen und Ersatz der hierdurch entste­henden angemes­senen Mehrkosten verlangen.

Bereits abgelie­ferte nicht konforme Ware ist vom Auftrag­nehmer nach Auffor­derung unver­züglich auf eigene Kosten und Gefahr abzuholen. Nach erfolg­losem Ablauf einer angemes­senen Abhol­frist kann KHB die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftrag­nehmers zurück­senden, einlagern, sichern oder – soweit eine Rücksendung gesetzlich unzulässig, objektiv unmöglich, sicher­heits­tech­nisch nicht vertretbar oder unzumutbar ist – fachge­recht verwerten oder entsorgen lassen.

Bei Gefahr im Verzug darf KHB die erfor­der­lichen Siche­rungs-, Umlage­rungs-, Rücktransport- oder Entsor­gungs­maß­nahmen ohne vorherige Frist­setzung veran­lassen; der Auftrag­nehmer ist hierüber unver­züglich zu infor­mieren. Der Auftrag­nehmer haftet nach den gesetz­lichen und vertrag­lichen Bestim­mungen für die von ihm zu vertre­tenden Schäden und Aufwen­dungen. Hierzu gehören insbe­sondere angemessene Mehrkosten einer Ersatz­be­schaffung oder Ersatz­be­för­derung, Prüf-, Lager-, Stand-, Siche­rungs-, Rücktransport-, Neuver­pa­ckungs-, Verwer­tungs- und Entsor­gungs­kosten sowie berech­tigte Ansprüche von Kunden und sonstigen Dritten, die auf der nicht vertrags­ge­mäßen oder verspä­teten Lieferung beruhen. Weiter­ge­hende Rechte von KHB bleiben unberührt.

(6) Dem Auftrag­nehmer ist bekannt, dass KHB die bestellten Waren im Rahmen seines Handels- und Import­ge­schäfts zur Weiter­ver­äu­ßerung und zur Erfüllung eigener Liefer­ver­pflich­tungen gegenüber Kunden verwendet. Der Auftrag­nehmer hat bei der Nacher­füllung insbe­sondere die von KHB mitge­teilten Liefer­termine und die Erfor­der­lichkeit einer ununter­bro­chenen Waren­ver­sorgung zu berück­sich­tigen. Erkennt der Auftrag­nehmer, dass eine recht­zeitige vertrags- und rechts­kon­forme Lieferung oder Ersatz­lie­ferung nicht möglich ist, hat er KHB unver­züglich in Textform zu infor­mieren und alle zumut­baren Maßnahmen zur Vermeidung oder Verrin­gerung von Liefer­aus­fällen und Folge­schäden zu ergreifen.

(7) Der Auftrag­nehmer haftet nach den gesetz­lichen und vertrag­lichen Bestim­mungen für von ihm zu vertre­tende Verstöße und stellt KHB von berech­tigten Ansprüchen Dritter sowie angemes­senen Kosten und Aufwen­dungen frei.

8. Mängel­un­ter­su­chung und Gewährleistung

(1) Bei Mängeln stehen KHB die gesetz­lichen Ansprüche unein­ge­schränkt zu.

(2) KHB prüft die Lieferung innerhalb angemes­sener Frist im Rahmen des nach ordnungs­ge­mäßem Geschäftsgang Möglichen und Zumut­baren auf erkennbare Mengen- und Quali­täts­ab­wei­chungen. Verdeckte Mängel werden innerhalb angemes­sener Frist nach Entde­ckung gerügt.

(3) Abnahme, Freigabe oder Billigung von Mustern, Proben, Verpa­ckungen oder Unter­lagen stellt keinen Verzicht auf Gewähr­leis­tungs- oder sonstige Ansprüche dar.

(4) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 24 Monate ab Gefahr­übergang. Für ersetzte oder nachge­bes­serte Ware, Teile oder Verpa­ckungen beginnt sie erneut, soweit die Maßnahme nicht erkennbar ausschließlich aus Kulanz erfolgt.

(5) KHB darf mangel­hafte Ware von dem Ort, an dem sie sich bei Entde­ckung befindet, auf Kosten des Auftrag­nehmers zurück­senden, soweit die Voraus­set­zungen der gesetz­lichen Mängel­rechte vorliegen.

(6) Die Versäumung einer Rügefrist führt bei nachge­wie­senen Minder­mengen nur zum Verlust des Anspruchs auf Nachlie­ferung oder Rücktritt; nicht gelie­ferte Mengen sind nicht zu vergüten.

9. Produkt­haftung, Rückruf und Versicherung

(1) Soweit der Auftrag­nehmer für einen Produkt- oder Verpa­ckungs­schaden verant­wortlich ist, stellt er KHB von berech­tigten Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Auftrag­nehmer ersetzt die erfor­der­lichen Aufwen­dungen einer von KHB durch­ge­führten Rückruf-, Rücknahme-, Sicher­heits- oder Markt­über­wa­chungs­maß­nahme, soweit deren Ursache seinem Verant­wor­tungs­be­reich zuzurechnen ist. KHB wird ihn im Rahmen des Möglichen infor­mieren und anhören.

(3) Der Auftrag­nehmer unterhält eine Betriebs- und Produkt­haft­pflicht­ver­si­cherung mit einer Deckungs­summe von mindestens EUR 5 Mio. je Schadenfall. Soweit relevant, umfasst der Versi­che­rungs­schutz Risiken aus Klassi­fi­zierung, Verpa­ckung, Kennzeichnung, Dokumen­tation und Beför­derung gefähr­licher Güter sowie Umwelt-, Bergungs-, Rückhol-, Rückruf- und Entsor­gungs­kosten. Der Versi­che­rungs­schutz ist auf Verlangen nachzu­weisen; Einschrän­kungen oder Wegfall sind unver­züglich anzuzeigen. Die Haftung wird durch Versi­cherung oder Deckungs­summe nicht begrenzt.

10. Schutz­rechte und Vermarktungsbeschränkungen

(1) Der Auftrag­nehmer haftet dafür, dass seine Lieferung in der Europäi­schen Union sowie in Dritt­staaten, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, keine Schutz­rechte Dritter verletzt.

(2) Er stellt KHB von berech­tigten Ansprüchen Dritter und notwen­digen Aufwen­dungen frei, soweit er die Rechts­ver­letzung zu vertreten hat.

(3) Gesetz­liche Vermark­tungs-, Verwen­dungs-, Import- oder Export­be­schrän­kungen sind KHB spätestens bei Vertrags­schluss in Textform anzuzeigen.

11. Gefahrgut

(1) Dieser Abschnitt gilt für sämtliche Waren, insbe­sondere Stoffe und Gemische, die nach den für die konkrete Beför­derung anwend­baren natio­nalen, europäi­schen oder inter­na­tio­nalen Vorschriften als gefähr­liche Güter einge­stuft sind oder beson­deren Beför­de­rungs­an­for­de­rungen, Beschrän­kungen oder Verboten unter­liegen. Er gilt für Straße, Schiene, Binnen­was­ser­straße, See, Luft, Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste sowie kombi­nierte und multi­modale Beför­de­rungen. Maßgeblich sind insbe­sondere ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO-TI und, soweit anwendbar, IATA-DGR einschließlich der Vorschriften der Abgangs-, Transit- und Bestim­mungs­länder sowie verbind­licher Betrei­ber­ab­wei­chungen, jeweils in der für die Beför­derung geltenden Fassung.

(2) Der Auftrag­nehmer weist KHB vor Vertrags­schluss, spätestens mit der Auftrags­be­stä­tigung, ausdrücklich und vollständig darauf hin, wenn die Ware Gefahrgut darstellt oder darstellen kann, und teilt sämtliche erfor­der­lichen Klassi­fi­zie­rungs­an­gaben mit.

(3) Unabhängig von Liefer­be­dingung, Gefahr­übergang, Trans­port­or­ga­ni­sation, Kosten­tragung und Benennung in Trans­port­do­ku­menten ist der Auftrag­nehmer dafür verant­wortlich, dass die Ware bei Übergabe an KHB oder den ersten Trans­port­be­tei­ligten vollständig trans­port­sicher und gefahr­gut­rechtlich vorschrifts­mäßig vorbe­reitet ist. Dies umfasst Identi­fi­zierung, Klassi­fi­zierung, Verpa­ckung, Befüllung, Verschluss, Sicherung, Kennzeichnung, Markierung und vollständige, richtige sowie recht­zeitige Dokumentation.

(4) Soweit der Auftrag­nehmer die Ware herstellt, mischt, abfüllt, verpackt, kennzeichnet, bereit­stellt oder zur Beför­derung übergibt, erfüllt er sämtliche aus diesen Tätig­keiten entste­henden gefahr­gut­recht­lichen Pflichten, insbe­sondere als Absender, Versender, Shipper, Consignor, Auftrag­geber des Absenders, Verpacker, Befüller oder Verlader. Er erstellt und unter­zeichnet erfor­der­liche Dokumente selbst oder durch einen nachweislich quali­fi­zierten Dienstleister.
(5) Der Auftrag­nehmer darf KHB ohne vorherige ausdrück­liche Zustimmung nicht als gefahr­gut­rechtlich verant­wort­lichen Absender, Versender, Shipper, Consignor, Auftrag­geber des Absenders, Verpacker, Befüller oder Verlader angeben. Zwingende öffentlich-recht­liche Verant­wort­lich­keiten aufgrund der tatsächlich ausge­übten Tätigkeit bleiben unberührt.

(6) Vor der ersten Lieferung und nach jeder relevanten Änderung prüft der Auftrag­nehmer eigen­ver­ant­wortlich und nachvoll­ziehbar, ob und unter welchen Voraus­set­zungen die Ware den Gefahr­gut­vor­schriften unter­liegt. Die Prüfung umfasst insbe­sondere UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse, Zusatz­ge­fahren, Verpa­ckungs­gruppe, umwelt- oder meeres­ge­fähr­dende Eigen­schaften, Sonder­vor­schriften, Freistel­lungen, Mengen­be­gren­zungen, Verpa­ckungs­an­wei­sungen sowie Verbote und Beschrän­kungen. Vorlie­fe­ran­ten­an­gaben und Sicher­heits­da­ten­blätter sind auf Plausi­bi­lität und Überein­stimmung mit der Ware zu prüfen.

(7) Ergänzend zu Abschnitt 6 ist der Auftrag­nehmer für die gefahr­gut­recht­liche Eignung, Zulassung und ordnungs­gemäße Verwendung aller Innen-, Zwischen-, Außen- und sonstigen Verpa­ckungen verant­wortlich. Verpa­ckungs­an­wei­sungen, Mengen- und Füllgrenzen, Verträg­lich­keits-, Verschluss-, Dicht­heits-, Polste­rungs-, Absorp­tions- und Siche­rungs­an­for­de­rungen sowie Herstel­ler­an­wei­sungen sind einzu­halten; bei multi­mo­dalen Beför­de­rungen gelten die Anfor­de­rungen aller vorge­se­henen Verkehrsträger.

(8) Der Auftrag­nehmer bringt alle vorge­schrie­benen Gefahr­zettel, Markie­rungen, Kennzeichen, UN-Nummern und sonstigen Angaben vollständig, dauerhaft, sichtbar und lesbar an und stellt alle erfor­der­lichen Beför­de­rungs­pa­piere, Versen­der­er­klä­rungen, Geneh­mi­gungen, Freistel­lungs-, Prüf- und Verpa­ckungs­nach­weise vollständig, richtig, recht­zeitig und in der vorge­schrie­benen Form und Sprache bereit.

(9) Vor der ersten Lieferung, nach jeder relevanten Änderung und auf Verlangen legt der Auftrag­nehmer insbe­sondere Sicher­heits­da­ten­blätter, Klassi­fi­zie­rungs- und gefahr­gut­recht­liche Verpa­ckungs­nach­weise, Verpa­ckungs­zu­las­sungen und Prüfbe­schei­ni­gungen, Hersteller- und Verschluss­an­wei­sungen, Geneh­mi­gungen, Schulungs- und Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weise sowie angefor­derte Fotografien vor. Eine Versand­freigabe durch KHB ist nur eine Plausi­bi­li­täts­prüfung und entlastet nicht.

(10) Vorgaben, Spezi­fi­ka­tionen, Prüfungen, Freigaben oder Nicht­be­an­stan­dungen von KHB entbinden den Auftrag­nehmer nicht von seiner eigen­stän­digen Prüf-, Warn- und Hinweis­pflicht. Ungeeignete, unvoll­ständige, wider­sprüch­liche oder rechts­widrige Vorgaben sind vor Umsetzung anzuzeigen; eine rechts­kon­forme Alter­native ist vorzuschlagen.

(11) Der Auftrag­nehmer hält eine der Art, Menge und Gefähr­lichkeit der Waren angemessene dokumen­tierte Gefahr­gu­t­or­ga­ni­sation mit quali­fi­ziertem Personal, Arbeits- und Verpa­ckungs­an­wei­sungen, Endkon­trolle, Rückver­folg­barkeit sowie Abwei­chungs- und Notfall­prozess vor. Ein Gefahr­gut­be­auf­tragter ist zu bestellen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

(12) Gefahr­gut­re­le­vante Änderungen und tatsäch­liche oder mögliche Verstöße, Fehlklas­si­fi­zie­rungen, Verpa­ckungs­fehler, Leckagen, Behörden-, Zoll- oder Beför­de­rer­be­an­stan­dungen sowie Unfälle sind unver­züglich anzuzeigen. Der Auftrag­nehmer stellt alle zur Gefah­ren­abwehr, Sicherung, Bergung, Rückholung, Neuver­pa­ckung, Entsorgung oder behörd­lichen Meldung erfor­der­lichen Infor­ma­tionen und Unter­stüt­zungs­leis­tungen bereit.

(13) KHB darf relevante Verpa­ckungs-, Lager- und Versand­pro­zesse sowie Unter­lagen nach angemes­sener Vorankün­digung selbst oder durch fachkundige Dritte prüfen. Bei konkretem Verdacht eines erheb­lichen Verstoßes ist ein Sonder­audit zulässig. Bestätigt sich der Verstoß, trägt der Auftrag­nehmer die angemes­senen Kosten eines erfor­der­lichen Nachaudits. Prüfungen entlasten ihn nicht.

(14) KHB kann Beför­derung, Abholung oder Annahme aussetzen oder verweigern, wenn Unter­lagen fehlen, Angaben wider­sprüchlich sind oder begründete Zweifel an Klassi­fi­zierung, Verpa­ckung, Kennzeichnung, Quali­fi­kation oder Beför­de­rungs­zu­läs­sigkeit bestehen. KHB kann insbe­sondere Neuver­pa­ckung, Neukenn­zeichnung, Neudo­ku­men­tation, Ersatz­lie­ferung oder Rücknahme verlangen. Die Kosten trägt der Auftrag­nehmer, soweit die Ursache seinem Verant­wor­tungs­be­reich zuzurechnen ist.

(15) Der Auftrag­nehmer haftet für von ihm, seinen Beschäf­tigten, Beauf­tragten, Erfül­lungs­ge­hilfen oder Unter­auf­trag­nehmern zu vertre­tende Verstöße und stellt KHB sowie verbundene Unter­nehmen von berech­tigten Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, angemessene Unter­su­chungs-, Sachver­stän­digen-, Rechts­ver­tei­di­gungs-, Siche­rungs-, Bergungs-, Lager-, Stand-, Umschlags-, Rücktransport-, Neuver­pa­ckungs-, Entsor­gungs- und Ersatz­trans­port­kosten sowie behörd­liche Gebühren. Zwingende öffentlich-recht­liche Verant­wort­lich­keiten von KHB bleiben unberührt.

(16) Der Auftrag­nehmer hat sämtliche produkt-, stoff-, qualitäts-, chemi­kalien-, verpa­ckungs- und gefahr­gut­rechtlich relevanten Unter­lagen vollständig, lesbar, nachvoll­ziehbar und gegen Verlust oder nachträg­liche Verän­derung geschützt aufzubewahren.

Produkt-, stoff- und compli­ance­be­zogene Unter­lagen, insbe­sondere Spezi­fi­ka­tionen, Sicher­heits­da­ten­blätter, Klassi­fi­zie­rungs­grund­lagen, Prüf- und Analy­sen­nach­weise, Verpa­ckungs­zu­las­sungen, Konfor­mi­täts­nach­weise und Unter­lagen zum Änderungs­ma­nagement, sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung des jewei­ligen Produkts an KHB aufzubewahren.

Sendungs­be­zogene Transport- und Gefahr­gut­un­ter­lagen sind mindestens fünf Jahre ab Versand­datum aufzu­be­wahren. Längere gesetz­liche, behörd­liche oder vertrag­liche Aufbe­wah­rungs­fristen bleiben unberührt. Bei laufenden behörd­lichen Verfahren, Rekla­ma­tionen oder Ansprüchen dürfen die betref­fenden Unter­lagen nicht vor deren endgül­tigem Abschluss gelöscht oder vernichtet werden.

Der Auftrag­nehmer stellt die Unter­lagen KHB auf Anfor­derung unver­züglich, spätestens innerhalb von drei Arbeits­tagen, in deutscher oder engli­scher Sprache oder mit verständ­licher Übersetzung in elektro­nisch lesbarer Form zur Verfügung; in dringenden behörd­lichen, sicher­heits- oder gefahr­gut­recht­lichen Fällen ohne schuld­haftes Zögern.

Er stellt sicher, dass diese Pflichten auch bei Herstellern, Laboren, Verpa­ckern, Spedi­teuren und sonstigen Unter­auf­trag­nehmern erfüllt werden. Stehen zwingende Vorschriften des für den Auftrag­nehmer oder die Daten­ver­ar­beitung maßgeb­lichen Staates einer Aufbe­wahrung oder Übermittlung entgegen, infor­miert der Auftrag­nehmer KHB unver­züglich in Textform unter Angabe der Rechts­grundlage und stellt in Abstimmung mit KHB eine rechtlich zulässige, gleich­wertige Dokumen­ta­tions- oder Zugriffs­lösung sicher. Die Verpflich­tungen gelten über die Beendigung der Geschäfts­be­ziehung hinaus.

(17) Bei erheb­lichen oder wieder­holten Verstößen kann KHB unbeschadet weiterer Rechte einen Maßnah­menplan, zusätz­liche Nachweise, Versand­stopp oder Sonder­audit verlangen, Verpa­ckungs­kon­zepte oder Liefer­frei­gaben sperren, Bestel­lungen aussetzen oder stornieren und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

12. Waren­ur­sprung, Präfe­renz­nach­weise, Sanktionen

(1) Der Auftrag­nehmer teilt den nach den zum Liefer­zeit­punkt geltenden Vorschriften ermit­telten nicht­prä­fe­ren­zi­ellen Ursprung der Waren mit.

(2) Ein Auftrag­nehmer mit Sitz in der EU übermittelt, soweit die Voraus­set­zungen vorliegen, unauf­ge­fordert eine ordnungs­gemäße Langzeit­lie­fe­ran­ten­er­klärung mit den von KHB benötigten Warenangaben.

(3) Bei Lieferung aus Nicht-EU-Ländern legt der Auftrag­nehmer nach Verein­barung die erfor­der­lichen Ursprungs- oder Präfe­renz­nach­weise nach den im Bestim­mungsland geltenden Vorschriften vor.

(4) Für schuldhaft fehler­hafte Ursprungs- oder Präfe­renz­nach­weise haftet der Auftrag­nehmer für die hieraus entste­henden Schäden einschließlich öffent­licher Abgaben und Bußgelder.

(5) Der Auftrag­nehmer versi­chert, dass er, seine verbun­denen Unter­nehmen sowie die für die Vertrags­durch­führung einge­setzten verant­wort­lichen Personen nicht gegen anwendbare Sanktions- oder Embar­go­vor­schriften verstoßen. Änderungen sind unver­züglich anzuzeigen.

13. Eigen­tums­vor­behalt

(1) An von KHB bereit­ge­stellten Stoffen und Vorpro­dukten behält KHB das Eigentum.

(2) Verar­beitung oder Umbildung erfolgt für KHB. Bei Verar­beitung mit fremden Sachen erwirbt KHB Mitei­gentum im Verhältnis des Wertes der bereit­ge­stellten Sache zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Entspre­chendes gilt bei Verbindung, Vermi­schung oder Vermengung. Der Auftrag­nehmer verwahrt Allein- oder Mitei­gentum für KHB; Siche­rungs­über­eignung oder sonstige Verfügung ist unzulässig.

(4) Bezahlte, wegen Vertrags­ver­letzung oder Mangels zurück­ge­gebene Ware bleibt bis zur vollstän­digen Rückab­wicklung Eigentum von KHB und darf nicht verpfändet oder siche­rungs­über­eignet werden.

(5) Eigen­tums­vor­be­halte des Auftrag­nehmers gelten nur als einfacher Eigen­tums­vor­behalt für die jeweils gelie­ferte und noch nicht bezahlte Ware. Erwei­terte oder verlän­gerte Eigen­tums­vor­be­halte werden nicht anerkannt.

14. Rechnung, Zahlung, Abtretungsverbot

(1) Der in der Bestellung ausge­wiesene Preis ist bindend.

(2) Rechnungen sind spätestens bis zum fünften Arbeitstag des auf die Lieferung folgenden Monats zu stellen und müssen die Bestell­nummer enthalten. Verzö­ge­rungen aus fehlenden Angaben gehen nicht zu Lasten von KHB.

(3) Mangels abwei­chender Verein­barung zahlt KHB innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 45 Tagen mit 1,5 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen. Für die Recht­zei­tigkeit genügt die Erteilung des Überwei­sungs­auf­trags an die Bank.

(4) Aufrech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen KHB im gesetz­lichen Umfang zu.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen gegen KHB bedarf der Zustimmung in Textform. Sie gilt für eine übliche Abtretung an die Hausbank im Rahmen einer General­zession als erteilt.

15. Geheim­haltung

(1) Der Auftrag­nehmer hält alle erhal­tenen Abbil­dungen, Zeich­nungen, Berech­nungen, Unter­lagen und Infor­ma­tionen für drei Jahre nach Vertrags­schluss geheim. Die Pflicht gilt nach Vertrags­ab­wicklung fort und entfällt, soweit die Infor­mation nachweislich allgemein bekannt ist oder ohne Pflicht­ver­letzung bekannt wird.

(2) Veröf­fent­li­chungen, Referenz­nen­nungen oder Werbung mit der Geschäfts­be­ziehung zu KHB bedürfen der vorhe­rigen ausdrück­lichen Zustimmung in Textform.

(3) Der Auftrag­nehmer verpflichtet seine Unter­lie­fe­ranten entsprechend.

(4) Er haftet für Schäden aus einer von ihm zu vertre­tende Verletzung dieser Pflichten.

16. Daten­schutz

KHB verar­beitet perso­nen­be­zogene Daten nach der Daten­schutz-Grund­ver­ordnung und dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz. Rechts­grundlage ist insbe­sondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für Vertrags­an­bahnung und Vertragserfüllung.

17. Gerichts­stand, Recht und Rangfolge

(1) Ist der Auftrag­nehmer Kaufmann, ist Hamburg ausschließ­licher Gerichts­stand für alle unmit­telbar oder mittelbar aus dem Vertrags­ver­hältnis entste­henden Strei­tig­keiten, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des Kolli­si­ons­rechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit Vertrag oder Einkaufs­be­din­gungen eine Regelungs­lücke enthalten, gelten die rechtlich zuläs­sigen Regelungen als vereinbart, die dem wirtschaft­lichen Zweck am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen bleibt unberührt.

(4) Bei Wider­sprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) zwingendes Recht, (b) indivi­duell ausge­han­delte Verein­ba­rungen und Rahmen­ver­träge, © die jeweilige Bestellung einschließlich beson­derer Gefahrgut- und Verpa­ckungs­klauseln, (d) diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen, (e) technische Spezi­fi­ka­tionen und sonstige Anlagen sowie (f) ausdrücklich verein­barte Incoterms®-Klauseln. Zwingende öffentlich-recht­liche Pflichten bleiben unberührt.

Stand V09: 22.07.2026

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen*
KH Boddin Gruppe**

Geltungs­be­reich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**

Kapstadtring 7
22297 Hamburg
Germany

Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www​.khboddin​.com

* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Perso­nen­be­zeich­nungen und perso­nen­be­zo­genen Haupt­wörtern in den vorlie­genden Allge­meine Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen, die männliche oder weibliche Form verwendet. Entspre­chende Begriffe gelten im Sinne der Gleich­be­handlung grund­sätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redak­tio­nelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
** = nachfolgend auch KHB genannt

1. Geltungs­be­reich, Allgemeines

(1) Angebote, Liefe­rungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungs­leis­tungen, Auskünften (und ähnlichem) von einem oder mehrere Unter­nehmen der KH Boddin Gruppe** erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

(2) Abwei­chende Bedin­gungen des Kunden, die KHB nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für KHB unver­bindlich, auch wenn KHB nicht ausdrücklich wider­spricht. Selbst wenn KHB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einver­ständnis mit der Geltung jener Geschäfts­be­din­gungen. Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hungen, selbst wenn KHB sich bei späteren Verträgen (d.h. insbe­sondere bei telefo­ni­scher Bestellung) nicht ausdrücklich auf sie beruft.

(3) Die Annahme der bestellten Ware gilt auf jeden Fall als Anerkennung dieser Bedin­gungen. Sämtliche Verein­ba­rungen sind schriftlich nieder­zu­legen. Dies gilt auch für Neben­ab­reden und Zusiche­rungen sowie für nachträg­liche Vertrags­abän­de­rungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Angebote, Produkt­be­schreibung und Lieferumfang 

(1) Angebote sind stets freibleibend, Vertrags­ab­schluss und sonstige Verein­ba­rungen werden erst durch schrift­liche Bestä­tigung von KHB verbindlich.

(2) Vertrags­ge­gen­stand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigen­schaften und Merkmalen sowie dem Verwen­dungs­zweck gemäß dem Kaufvertrag bzw. gegebe­nen­falls, der der Auftrags­be­stä­tigung als Anlage beigefügten, Produkt­be­schreibung. Öffent­liche Äußerungen, Anprei­sungen oder Werbung stellen daneben keine vertrags­gemäße Beschaf­fen­heits­angabe der Ware dar.

(3) Andere oder weiter­ge­hende Eigen­schaften und/ oder Merkmale oder ein darüber­hin­aus­ge­hender Verwen­dungs­zweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von KHB ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

(4) Für den Umfang der Lieferung ist die schrift­liche Auftrags­be­stä­tigung von KHB maßgebend, im Falle eines Angebots von KHB mit zeitlicher Bindung und frist­ge­mäßer Annahme das Angebot, sofern keine recht­zeitige Auftrags­be­stä­tigung vorliegt. Branchen­üb­liche Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

(5) An Kosten­vor­anschlägen, Angeboten, Zeich­nungen und anderen Unter­lagen oder Hilfs­mitteln behält sich KHB Eigentums- und Urheber­rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder verviel­fältigt werden. Der Kunde muss auf Verlangen von KHB diese Gegen­stände vollständig an KHB zurück­geben und eventuell gefer­tigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhand­lungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausge­nommen ist die Speicherung elektro­nisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise

(1) Die angege­benen Preise gelten ausschließlich Mehrwert­steuer und nur für Aufträge, die in einer einzigen Auslie­fe­rungs­fahrt erfüllt werden. Die Preise gelten pro Mengen­einheit gemäß schrift­licher Auftrags­be­stä­tigung, mangels beson­derer Verein­ba­rungen ab Werk/Lager einschließlich Verladung und Verpa­ckung. Die Mengen­an­gaben erfolgen ohne Verpackung.

(2) Wird nach Vertrags­schluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich Abgaben von in die Leistungs­er­bringung einbe­zo­genen Dritten mit Wirkung für die verein­barte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern und ändern sich infol­ge­dessen die nachweis­lichen Aufwen­dungen von KHB, so ändern sich die Preise entsprechend.

Zu den Abgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören z.B. Export­ab­gaben, Import­ab­gaben, Straf­zölle, Zölle, Steuern, Maut, allge­meine öffent­liche Lasten, die Abschöpfung und Verbrauchssteuer.

KHB teilt dem Kunden die neuen Preise schriftlich mit. Der Kunde hat den höheren Kaufpreis auch dann zu bezahlen, wenn die Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden.

(3) Sollten der nach diesem Vertrag maßgeb­liche Preis, Fracht­ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen oder Zahlungs­be­din­gungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Fracht­ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen oder Zahlungs­be­dingung vorzu­nehmen, durch Gesetz oder behörd­liche Anordnung geändert oder für den Verkäufer unzulässig erklärt werden, kann KHB bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschä­di­gungslos zurücktreten.

4. Lieferzeit

(1) Von KHB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Liefe­rungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die ordnungs­gemäße Abwicklung des Vertrages zu schaf­fenden Voraus­set­zungen (Unter­lagen, Geneh­mi­gungen sowie einer verein­barten Anzahlung).

(2) Die Liefer­frist ist einge­halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­ge­gen­stand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versand­be­reit­schaft mitge­teilt ist. Eine vorzeitige Lieferung nach Ankün­digung vor Liefer­termin ist zulässig. Die Einhaltung der Liefer­frist setzt die Erfüllung der Vertrags­pflichten des Kunden voraus. Richtige und recht­zeitige Selbst­be­lie­ferung bleibt vorbehalten.

(3) Die verein­barten Liefer­termine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte, festge­legte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Liefer­zeit­be­stimmung für den Kunden bindend.

(4) Die Liefer­frist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits­kämpfen, insbe­sondere Maßnahmen bei recht­mä­ßigem Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvor­her­ge­se­hener Hinder­nisse die von KHB nicht zu vertreten sind, z. B. Betriebs­stö­rungen, pande­mische Ereig­nisse, höhere Gewalt, Krieg, behörd­liche Eingriffe, soweit solche Hinder­nisse nachweislich auf die Fertig­stellung oder Ablie­ferung des Liefer­ge­gen­standes von erheb­licher Beein­flussung und trotz zumut­barer Sorgfalt von KHB nicht abwendbar sind. Soweit dem Kunden infolge der Verzö­gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unter Berück­sich­tigung der beider­sei­tigen Inter­essen nicht zuzumuten ist, kann er durch unver­züg­liche schrift­liche Erklärung gegenüber KHB vom Vertrag zurücktreten.

Die vorbe­zeich­neten Umstände sind auch dann von KHB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie­genden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derar­tiger Hinder­nisse wird KHB dem Kunden in wichtigen Fällen baldmög­lichst mitteilen. Sofern solche Umstände KHB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorüber­ge­hender Dauer ist, ist KHB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Im Falle des Leistungs­ver­zuges ist der Kunde nach ergeb­nis­losem Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemes­senen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, der die verspätete Einzel­lie­ferung betrifft, zurück­zu­treten. Für die entstan­denen Schäden haftet KHB nur, sofern die Schäden für die Geschäfts­leitung vorher­sehbar waren. In jedem Falle ist der Schaden­er­satz­an­spruch auf die Summe des vom Kunden nachzu­wei­senden Schadens begrenzt, wobei die Haftungs­höchst­grenze bei EURO 500.000,00 liegt.

(6) KHB ist berechtigt, Teillie­fe­rungen zu leisten.

(7) Bei Abschlüssen mit fortlau­fender Auslie­ferung sind KHB Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monats­mengen aufzu­geben, und zwar spätestens sechs Wochen vor Beginn des jewei­ligen Liefer­monats. Wird nicht recht­zeitig abgerufen oder einge­teilt, so ist KHB nach angemes­sener Nachfrist­setzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzu­teilen und die Ware zu liefern oder nach Setzen einer angemes­senen Nachfrist die Erfüllung des rückstän­digen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schaden­ersatz zu verlangen. Gerät KHB mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.

(8) Bei Annah­me­verzug gelten ansonsten die gesetz­lichen Regelungen

5. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Abtretung 

(1) Rechnungen sind, soweit KHB nichts anderes schriftlich bestätigt hat, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungs­erhalt zu bezahlen. Maßgebend ist das Eingangs­datum der Zahlung bei KHB. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste­henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. über dem Basis­zinssatz zu verzinsen. KHB stellt weiterhin den zu leistenden Mahnaufwand mit einer Verzugs­pau­schale in Höhe von EURO 100,00 pro Mahnstufe in Rechnung.

(2) KHB ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäfts­be­zie­hungen mit dem Kunden abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber KHB ohne deren vorherige schrift­liche Zustimmung abzutreten.

(3) Befindet sich der Kunde KHB gegenüber mit irgend­welchen Zahlungs­ver­pflich­tungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forde­rungen sofort fällig.

(4) Die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen des Kunden oder die Zurück­be­haltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegen­an­sprüche unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind oder die Gegen­leistung unter demselben Auftrag darstellen, unter dem die betref­fende Lieferung erfolgt ist oder hätte erfolgen. Skonti und sonstige Abzüge, sofern nicht schriftlich vereinbart, sind nicht statthaft.

(5) Wird KHB nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde in eine ungünstige Vermö­genslage gerät, kann KHB für die Gegen­leistung Sicherheit verlangen oder noch ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Voraus­zahlung ausführen. Als ungünstige Vermö­genslage sind insbe­sondere außer­ge­richt­liche Vergleichs­an­gebote und/ oder Anträge auf Eröffnung eines gericht­lichen Vergleichs und/ oder Insol­venz­ver­fahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuld­ner­ver­zeichnis und/ oder eine „Blacklist“ und/ oder für KHB ersicht­liche ungünstige Bonitäts­be­wer­tungen zu verstehen.

(6) Dem Kunden ist bekannt, dass KHB bezüglich der Verkaufs­ver­träge und Liefe­rungen eine Kredit­ver­si­cherung durch einen Kredit­ver­si­cherer anstrebt. Sollte sich KHB Kredit­ver­si­cherer von der Absicherung eines Kredit­vo­lumens für den jewei­ligen Kunden in Gänze oder zu Teilen bis zur Auslie­ferung zurück­ziehen, ist KHB berechtigt, die Lieferung in vollem Umfang oder aber, in der Wahl von KHB, in Teilen der Lieferung, bis zum vollstän­digen Rechnungs­aus­gleich, zurückzuhalten.

(7) Sind Teilzah­lungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit begebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, in eine ungünstige Vermö­genslage gerät oder seine Zahlungen einstellt.

(8) Forde­rungen aus diesem Vertrag dürfen kunden­seitig nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

(9) Einge­hende Zahlungen des Kunden sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

(10) Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die KHB oder einem Dritten, an den KHB eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusam­menhang mit einem erfolg­reichen Inkas­so­ver­fahren gegen den Kunden außerhalb der Bundes­re­publik Deutschland entstehen. 

6. Versand und Gefahrübergang 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt EXW (INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, Lager des Verkäufers). Die Gefahr geht unabhängig von der Kostenlast auf den Kunden über, sobald die Waren das Werk oder Lager KHB verlassen haben bzw. im Werk oder Lager dem Kunden, Spediteur, Fracht­führer oder einer sonstigen Person oder Anstalt zur Beför­derung übergeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn Teillie­fe­rungen erfolgen oder KHB noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versand­bereit ist und KHB dies dem Kunden angezeigt hat.

Ist die Abholung der Ware durch den Kunden oder seinen Beauf­tragten vereinbart, so erfolgt der Gefahr­übergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt, dass die Ware zur Abholung zur Verfügung steht. Wirkt KHB in irgend­einer Form bei der Befrachtung mit, handelt sie ausschließlich als Vertreter des Kunden.

Lager­kosten nach Gefahr­übergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KHB betragen die Lager­kosten 0,25% des Rechnungs­be­trages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltend­ma­chung und der Nachweis weiterer oder gerin­gerer Lager­kosten bleiben vorbehalten.

(2) Der Kunde hat KHB unver­züglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzu­teilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrages, ist KHB in der Auswahl von Versandweg und Beför­de­rungs­mitteln frei.

KHB trifft keinerlei Haftung für Schwie­rig­keiten (Schäden, Verzö­gerung), die sich beim Transport ergeben. Umlade- und/ oder Weiter­ver­sand­kosten, die sich aus fehlenden oder unrich­tigen Angaben des Bestim­mungs­ortes ergeben, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn die Kosten des Versandes verein­ba­rungs­gemäß ausnahms­weise von KHB zu tragen sind. Die Verpa­ckung der Ware wählt KHB nach eigenem Ermessen.

(3) Eine Versi­cherung wird ohne entspre­chenden schrift­lichen Auftrag des Kunden von KHB nicht gedeckt.

(4) Im Übrigen gelten ergänzend die „ INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung. 

7. Eigen­tums­vor­behalt

(1) KHB behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen Forde­rungen gegen den Kunden aus der Geschäfts­ver­bindung einschließlich der künftig entste­henden Forde­rungen auch aus gleich­zeitig oder später abgeschlos­senen Verträgen beglichen sind.

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde­rungen von KHB in eine laufende Rechnung aufge­nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Kunde verwahrt jegliche Vorbe­haltsware unent­geltlich für KHB.

(2) Be- und Verar­beitung sowie der Einbau der Vorbe­haltsware erfolgen für KHB als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne KHB zu verpflichten und für KHB unent­geltlich. Die be- und verar­beitete bzw. mit KHB-Produkten verbundene Ware gilt als Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Wird die Vorbe­haltsware mit Ware anderer Hersteller verar­beitet, vermengt oder untrennbar vermischt oder mit der Ware anderer Hersteller verbunden, erwirbt KHB das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rechnungswert der anderen verwen­deten Ware zur Zeit der Verar­beitung oder Vermi­schung. Für den Fall, dass kein solcher Eigen­tums­erwerb bei KHB eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorge­nannten Verhältnis – Mitei­gentum an der neu geschaf­fenen Sache zur Sicherheit an KHB und verwahrt diese für KHB. Wird die Vorbe­haltsware und andere Sachen zu einer einheit­lichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Haupt­sache anzusehen, so überträgt KHB, soweit die Haupt­sache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Mitei­gentum an der einheit­lichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Die entstan­denen Mitei­gen­tums­rechte gelten als Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Tritt KHB bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Kunden – insbe­sondere Zahlungs­verzug – vom Vertrag zurück (Verwer­tungsfall), ist KHB berechtigt, die Vorbe­haltsware Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. KHB behält sich vor Schaden­ersatz zu verlangen.

(4) Der Kunde ist, wenn er erkennbar als Wieder­ver­käufer auftritt, berechtigt, die Vorbe­haltsware im ordent­lichen Geschäftsgang - in keinem Fall aber nach Antrag und/ oder Eröffnung eines gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Vergleichs­ver­fahrens und/ oder eines Insolvenz-, Sanie­rungs- oder Restruk­tu­rie­rungs­ver­fahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuld­ner­ver­zeichnis und/ oder eine „Blacklist“ – weiter zu veräußern unter der Voraus­setzung, dass die Forderung aus dem Weiter­verkauf wie folgt auf KHB übergeht: Der Kunde tritt KHB bereits jetzt alle Forde­rungen mit sämtlichen Neben­rechten ab, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ßerung gegen die Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleich­gültig, ob die Vorbe­haltsware ohne oder nach Verar­beitung weiter­ver­kauft wird. Bei Mitei­gentum von KHB an der Vorbe­haltsware erfolgt die Abtretung anteilig, entspre­chend dem Mitei­gen­tums­anteil. Abgetreten werden auch sonstige Forde­rungen, die an die Stelle der Vorbe­haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbe­haltsware entstehen, wie z.B. Versi­che­rungs­an­sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KHB nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrent-Verhältnis auf, so ist die Konto­korrent-Forderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüng­liche Konto­korrent-Forderung ausmachte. Auch die Abtretung dieser Forde­rungen nimmt KHB bereits jetzt an.

Soweit der Kunde die Vorbe­haltsware auf Kredit weiter­ver­äußert, ist er verpflichtet, die Rechte des Vorbe­halts­ver­käufers (KHB) beim Weiter­verkauf zu sichern.

Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. KHB darf diese Einzugs­er­mäch­tigung nur im Verwer­tungsfall wider­rufen. Die Befugnis von KHB, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich KHB, die Forderung nicht einzu­ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen ordnungs­gemäß nachkommt.

KHB kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner sowie sämtliche zur Bestimmung und Durch­setzung erfor­der­lichen und nützlichen Daten (insbe­sondere vollstän­diger Name und Anschrift des Schuldners, Forde­rungs­grund, Rechnungs­nummer, Rechnungs­datum, Forde­rungshöhe, Fälligkeit, zu erwar­tende Gegen­rechte oder Einwen­dungen / Einreden bekanntgibt, alle zum Einzug erfor­der­lichen Angaben macht, die dazuge­hö­rigen Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die KHB nicht gehören, weiter­ver­kauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KHB und dem Kunden verein­barten Liefer­preises als abgetreten.

(5) Zu anderen Verfü­gungen über die Vorbe­haltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbe­sondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

Von der Siche­rungs­über­eignung eines gesamten Waren­lagers ist die Ware durch ausdrück­liche Erklärung gegenüber dem Siche­rungs­nehmer auszuschließen.

Greifen Dritte auf die Vorbe­haltsware zu, insbe­sondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unver­züglich auf das Eigentum von KHB hinweisen und KHB hierüber infor­mieren, um ihr die Durch­setzung der Eigen­tums­rechte zu ermög­lichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KHB die in diesem Zusam­menhang entste­henden, angemes­senen gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber KHB.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigen­tums­vor­behalt stehende Ware ausrei­chend gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten zu versichern.

(7) Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelie­ferte Ware befindet, den Eigen­tums­vor­behalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefer­ge­gen­stand vorzu­be­halten, so kann KHB alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzu­wirken, die KHB zum Schutze ihres Eigen­tums­rechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will.

(8) KHB wird die Vorbe­haltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forde­rungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forde­rungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizu­ge­benden Gegen­stände liegt bei KHB.

8. Gewähr­leistung

Von den folgenden Regelungen bleiben die Ansprüche aus dem Produkt­haf­tungs­gesetz unberührt.

(1) Der Kunde muss die Ware unver­züglich und sorgfältig unter­suchen und Mängel unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Erlangen der Verfü­gungs­gewalt über den Liefer­ge­gen­stand, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfäl­tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Werktag nach deren Entde­ckung schriftlich der KHB mitzuteilen.

(2) Bei einer wirksamen Mängelrüge ist der Kunde auf KHB Wunsch hin verpflichtet, die Beschaf­fenheit der Ware durch einen neutralen Sachver­stän­digen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangel­haf­tigkeit der Ware entfallen, wenn der Kunde KHB oder dessen Vorlie­fe­ranten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorge­brachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen und Proben auf Verlangen nicht unver­züglich zur Verfügung stellt. Alle Mängel­an­sprüche werden weiter hinfällig, falls die Verar­beitung der Waren nicht sofort nach Feststellung der Mängel einge­stellt oder eine Vermi­schung oder Vermengung von KHB Ware mit Ware anderer Hersteller nicht unter­lassen wird, und zwar bis zur ausdrück­lichen Freigabe der Ware durch KHB oder dessen Vorlie­fe­ranten. Gleich­zeitig hat der Kunde KHB die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Waren geliefert wurden.

Auf Verlangen von KHB ist eine beanstandete Ware frachtfrei an KHB zurück­zu­senden. Bei berech­tigter Mängelrüge vergütet KHB die Kosten des günstigsten Versand­weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauchs befindet.

(3) KHB übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch unsach­ge­mäßen Gebrauch der Ware oder durch Nicht­be­achtung einer von KHB vorge­se­henen Benut­zungs­richt­linie verur­sacht werden.

(4) Bei Vorliegen von Sachmängeln beseitigt KHB nach eigener, innerhalb angemes­sener Frist zu treffender Wahl, den Mangel oder liefert eine mangel­freie Sache (Nacher­füllung). Steht nach zweima­ligem Nacher­fül­lungs­versuch fest, dass Mangel­be­sei­tigung oder Nachlie­ferung sich in unzumut­barer Weise verzögern, unmöglich geworden oder fehlge­schlagen sind, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurück­treten.         Beruht der Mangel auf Verschulden von KHB, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8 Schaden­ersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller oder Vorlie­fe­ranten, die KHB aus recht­lichen oder tatsäch­lichen Gründen nicht besei­tigen kann, wird KHB nach Ihrer Wahl ihre Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen die Hersteller oder Liefe­ranten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derar­tigen Mängeln unter den sonstigen Voraus­set­zungen und nach Maßgabe dieser Bedin­gungen nur, wenn die die gericht­liche Durch­setzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Liefe­ranten erfolglos war oder, beispiels­weise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechts­streits ist die Verjährung der betref­fende Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Kunden gegen KHB gehemmt.

(6) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend ab Ablie­ferung des Kaufge­gen­standes an den Käufer. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(7) Entstehen Regress­for­de­rungen gegenüber KHB aus einer Inanspruch­nahme des Kunden durch dessen Abnehmer, haftet KHB allen­falls so, als ob sie direkt an den Endab­nehmer verkauft hätte. Wird der Kunde von einem Endab­nehmer aus einem Grunde in Anspruch genommen, der seine Ursache in der Fehler­haf­tigkeit der verkauften Ware haben kann, ist er verpflichtet, KHB hiervon unver­züglich in Kenntnis zu setzen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich von seinem Abnehmer auf Ersatz verklagen zu lassen, es sei denn, KHB erkennt ihre Ersatz­pflicht gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmer an oder verzichtet auf die Durch­führung des gericht­lichen Verfahrens. Wird der Kunde von seinem Abnehmer verklagt, hat der Kunde KHB Gelegenheit zu geben, sich an dem Rechts­streit zu beteiligen.

(8) Der Kunde übernimmt alle eventuell gegen KHB gerich­teten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutz­rechten Dritter durch die Einfuhr oder den Gebrauch der von KHB gelie­ferten Waren, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit von KHB beruht.

9. Haftung für Schaden­ersatz 

(1) Die Haftung von KHB auf Schaden­ersatz, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­sondere aus Unmög­lichkeit, Verzug, mangel­hafter oder falscher Lieferung, Vertrags­ver­letzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags­ver­hand­lungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 8 eingeschränkt.

(2) KHB haftet nicht im Falle einfacher Fahrläs­sigkeit seiner Organe, gesetz­lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten handelt. Vertrags­we­sentlich sind die Verpflich­tungen zur recht­zei­tigen Lieferung des Liefer­ge­gen­standes, dessen Freiheit von Rechts­mängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funkti­ons­fä­higkeit oder Gebrauchs­taug­lichkeit mehr als nur unerheblich beein­träch­tigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhut­s­pflichten, die dem Kunden die vertrags­gemäße Verwendung des Liefer­ge­gen­standes ermög­lichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheb­lichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit KHB gemäß vorste­hendem Absatz (2) aus dem Grunde nach auf Schaden­ersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KHB bei Vertrags­schluss als mögliche Folge einer Vertrags­ver­letzung voraus­ge­sehen hat oder die er bei Anwendung verkehrs­üb­licher Sorgfalt hätte voraus­sehen müssen. Mittelbare Schäden, Folge­schäden, die Folge von Mängeln des Liefer­ge­gen­stands sind, sind außerdem nur ersatz­fähig, soweit solche Schäden bei bestim­mungs­ge­mäßer Verwendung des Liefer­ge­gen­stands typischer­weise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrläs­sigkeit ist die Ersatz­pflicht von KHB für Sachschäden und daraus resul­tie­rende weitere Vermö­gens­schäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten handelt.

(5) Die vorste­henden Haftungs­aus­schlüsse und -beschrän­kungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetz­licher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen von KHB.

(6) Soweit KHB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschul­deten, vertraglich verein­barten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unent­geltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschrän­kungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von KHB wegen vorsätz­lichen Verhaltens, für garan­tierte Beschaf­fen­heits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Kriegs­er­eig­nisse, Unruhen, hoheit­liche Verfü­gungen, höhere Gewalt. Gegen KHB ausge­schlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich − auf Kriegs­er­eig­nissen, anderen feind­se­ligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General­streik, illegalem Streik, Sanktionen oder die unmit­telbar auf hoheit­lichen Verfü­gungen oder Maßnahmen beruhen, wie beispiels­weise Wirtschafts-., Handels- oder Finanz­sank­tionen bzw. Embargos der Europäi­schen Union oder der Bundes­re­publik Deutschland.  Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­sank­tionen bzw. Embargos der Verei­nigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechts­vor­schriften der Europäi­schen Union oder der Bundes­re­publik Deutschland entge­gen­stehen.  

(9) Pandemie / Epidemie. Ausge­schlossen von der Haftung und/oder Schaden­er­satz­an­sprüchen gegen KHB sind Ereig­nisse, die das Resultat bzw. Neben­effekt bzw. Konse­quenz von Pandemie- oder Epide­mie­ereig­nissen oder entspre­chenden Schutz­maß­nahmen sind.  Hierzu gehören auch Schutz­maß­nahmen zur Verhin­derung der (weiteren) Ausbreitung der bedroh­lichen übertrag­baren Krankheit wie Grenz­schlie­ßungen, Quaran­tä­ne­maß­nahmen, Ein- oder Ausrei­se­be­schrän­kungen, Betriebs­schlie­ßungen, Export­verbote, Tätig­keits­verbote, Desin­fektion von Betriebs­räumen/-Einrich­tungen, Brauch­bar­ma­chung zur ander­wei­tigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren, Schließung von Hafen-, Umschlag- Lager- Logistikbetrieben.

(10) Cyber­schäden. Ausge­schlossen von der Haftung und / oder Schaden­er­satz­an­sprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwir­kende Ursachen Sachschäden, Vermö­gens­schäden, Haftung, Kosten, Aufwen­dungen oder mittelbare Schäden soweit sie direkt oder indirekt durch eine Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ver­letzung verur­sacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Eine Infor­ma­ti­ons­ver­letzung ist eine Beein­träch­tigung der Verfüg­barkeit, Vertrau­lichkeit, Integrität von elektro­ni­schen Daten (elektro­nische Daten umfassen auch Software und Programme) oder von infor­ma­ti­ons­ver­ar­bei­tenden Systemen, die von KHB zur Ausübung der betrieb­lichen oder beruf­lichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem recht­lichen oder wirtschaft­lichen Interesse einge­schal­teten Dritten, insbe­sondere Verkehrs­träger, Subun­ter­nehmer oder sonstige Erfül­lungs­ge­hilfen genutzt werden. 

Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektro­ni­schen Daten oder die infor­ma­ti­ons­ver­ar­bei­tenden Systeme im unmit­tel­baren Verfü­gungs­be­reich von KHB  oder des einge­schal­teten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienst­leister bedienen. 

 (11) Black­out­schäden. Ausge­schlossen von der Haftung und/ oder Schaden­er­satz­an­sprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwir­kende Ursachen Sachschäden, Vermö­gens­schäden, Haftung, Kosten, Aufwen­dungen oder mittelbare Schäden einge­treten aufgrund eines zumindest 24 Stunden andau­ernden Ausfalls von Netzstruk­turen, die der Strom­ver­sorgung oder Infor­ma­ti­ons­ver­mittlung, insbe­sondere Telefon, Internet oder Funk, dienen.

10. Biozid­pro­dukte

KHB weist ausdrücklich darauf hin, dass alle von KHB angebo­tenen und/ oder verkauften Waren von dem Einsatz als Biozidprodukt(e) gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der EU und Schweiz ausge­schlossen sind. Dies ist auch in Fällen von Weiter- bzw. Wieder­ver­käufen zu beachten!

11. REACH

Soweit KHB Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) liefert, die als trans­por­tiert isolierte Zwischen­pro­dukte im Sinne der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regis­triert wurden, gilt, dass diese Produkte ausschließlich gemäß den streng kontrol­lierten Bedin­gungen wie in Artikel 18, Absatz 4 der REACH-Verordnung definiert, durch den Kunden behandelt und verwendet werden. Hierfür übernimmt der Kunde die Gewähr­leistung und Haftung.

Der Kunde ist verant­wortlich die notwen­digen Dokumen­ta­ti­ons­an­for­de­rungen gemäß den streng kontrol­lierten Bedin­gungen vollständig zu erfüllen und diese auf Verlangen von KHB unver­züglich an KHB zuzuleiten. 

12. Erfül­lungsort

Erfül­lungsort ist Hamburg. Erfül­lungsort für alle Verpflich­tungen des Kunden ist der Sitz des Verkäufers (KHB).

13. Gerichts­stand und Rechtswahl 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kolli­si­ons­normen des inter­na­tio­nalen Privat­rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts­über­ein­kommens wird ausgeschlossen.

Gerichts­stand für alle sich ergebenden Strei­tig­keiten, die aus den mit KHB geschlos­senen Verträgen resul­tieren, ist Hamburg. Ist KHB Kläger, kann auch am Geschäftssitz des Kunden geklagt werden.

 14. Sonstiges

Diese Bedin­gungen bleiben bei einer recht­lichen Unwirk­samkeit oder Abänderung einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.

Soweit der Vertrag oder diese Bedin­gungen Regelungs­lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken dieje­nigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags­partner nach den wirtschaft­lichen Zielset­zungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedin­gungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungs­lücke gekannt hätten.

Geschäften mit Unter­nehmern gleich­be­handelt werden Geschäfte mit juris­ti­schen Personen des öffent­lichen Rechts und öffentlich-recht­lichen Sondervermögen.

Diese Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet ( https://​www​.khboddin​.com/agb ) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nicht­zu­gangs oder Nicht­kenntnis seitens des Kunden nicht erhoben werden. Gleiches gilt für den anwend­baren KHB Code of Conduct (einzu­sehen unter www​.khboddin​.com/​c​o​d​e​-​o​f​-​c​onduct ).

Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Bedin­gungen werden alle früheren Verein­ba­rungen hinfällig.

Stand: 17. April 2025