Allgemeine Einkaufsbedingungen*
KH Boddin Gruppe**

Geltungs­be­reich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**

Hartzloh 25
22307 Hamburg

Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www​.khboddin​.com

* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Perso­nen­be­zeich­nungen und perso­nen­be­zo­genen Haupt­wörtern in den vorlie­genden Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen die männliche oder weibliche Form verwendet. Entspre­chende Begriffe gelten im Sinne der Gleich­be­handlung grund­sätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redak­tio­nelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

1. Geltungs­be­reich, Allgemeines

(1) Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen gelten für alle Verträge über Liefe­rungen / Leistungen an ein oder mehrere Unter­nehmen der KH Boddin Gruppe**.

(2) Anfragen, Bestel­lungen und Liefe­rungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen (www​.khboddin​.com/agb) sowie unseres Supplier Code of Conduct (einzu­sehen unter www​.khboddin​.com/​s​u​p​p​l​i​e​r​-​c​o​d​e​-​o​f​-​c​o​nduct/) die im Internet hinterlegt sind (Insoweit kann der Einwand des Nicht­zu­ganges oder der Nicht­kenntnis seitens des Auftrag­nehmers nicht erhoben werden). Diese Bedin­gungen gelten ausschließlich. Entge­gen­ste­hende oder abwei­chende Bedin­gungen des Auftrag­nehmers oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder abwei­chender Bedin­gungen des Auftrag­nehmers vorbe­haltlos angenommen wird.

(3) Sofern in den nachfol­genden Bestim­mungen keine beson­deren Regelungen getroffen werden, bestimmt sich die Auslegung der verschie­denen Vertrags­klauseln nach den INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.

(4) Abwei­chungen von den vorlie­genden Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrück­lichen schrift­lichen Bestä­tigung durch den Auftraggeber.

(5) Sollten sich einzelne Bestim­mungen oder Teile von Bestim­mungen dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen oder Teilbe­stim­mungen unberührt.

(6) Diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Auftrag­nehmer. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet (www​.khboddin​.com/agb) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nicht­zu­gangs seitens des Auftrag­nehmers nicht erhoben werden. Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen werden alle früheren Verein­ba­rungen hinfällig.

 

2. Ausführung, Umwelt­schutz, Energie­ma­nagement, Sicherheit, Gesund­heits­schutz und Qualität

(1) Die Lieferung muss die verein­barten Spezi­fi­ka­tionen aufweisen sowie den anerkannten Regeln der Technik, den jeweils gültigen gesetz­lichen und behörd­lichen Vorschriften und etwaigen weiter­ge­henden vertraglich verein­barten Anfor­de­rungen entsprechen. Insbe­sondere hat der Auftrag­nehmer geltende Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften sowie die allgemein anerkannten sicher­heits­tech­ni­schen und arbeits­me­di­zi­ni­schen Regeln zu beachten.

(2) Soweit der Auftrag­nehmer vertraglich verpflichtet ist, ein Manage­ment­system, zum Qualitäts-, Umwelt-, Energie­ma­nagement bzw. zum Arbeits-, Gesund­heits­schutz oder entspre­chenden Regel­werken zu unter­halten, ist der Auftrag­nehmer berechtigt, das System und dessen Umsetzung nach vorhe­riger Ankün­digung während der normalen Geschäfts­zeiten zu überprüfen. Hierbei obliegt dem Liefe­ranten die Klärung nicht zweifels­freier Bezeich­nungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ, insoweit trägt er das Risiko der Falschlieferung.

(3) Der Einsatz von krebs­er­re­genden Stoffen wird dem Auftrag­nehmer untersagt.

(4) Der Auftrag­nehmer hat die Qualität und so weit zutreffend, die Energie­ef­fi­zienz der zu liefernden Erzeug­nisse, Produkte und Dienst­leis­tungen ständig an den neuesten Stand der Technik auszu­richten und den Auftrag­geber auf Verbes­se­rungs­mög­lich­keiten und technische Änderungs­mög­lich­keiten hinzuweisen.

(5) Die Einschaltung von Subun­ter­nehmern bedarf der vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung des Auftrag­gebers. Soweit der Auftrag­nehmer zur Erfüllung der gegenüber dem Auftrag­geber übernom­menen Vertrags­pflichten Subun­ter­nehmer einsetzt, hat er diesen die gleichen Verpflich­tungen aufzu­er­legen, die er gegenüber dem Auftrag­geber übernommen hat, und deren Einhaltung sicherzustellen.

 

3. Auftrags­an­nahme, Muster

(1) Der Auftrag­nehmer muss die Bestellung unver­züglich, spätestens am nächsten Werktag nach Zugang durch schrift­liche Bestä­tigung annehmen. Danach sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.

(2) Hierbei obliegt dem Auftrag­nehmer die Klärung nicht zweifels­freier Bezeich­nungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ, insoweit trägt er das Risiko der Falschlieferung.

(3) Wurden dem Auftrag­nehmer vom Auftrag­geber ein Muster übergeben und erfolgt die Bestellung aufgrund dieses Musters, so gelten die Eigen­schaften des Musters als zugesi­cherte Eigen­schaften der Ware. Entspre­chendes gilt für Muster, die vom Auftrag­nehmer stammen und vom Auftrag­geber als für die Bestellung maßgeblich anerkannt worden sind.

(4) Der Auftrag­geber ist berechtigt, jederzeit durch schrift­liche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurück­zu­treten, wenn die bestellten Produkte, Stoffe aufgrund von nach Vertrags­ab­schluss einge­tre­tenen, vom Auftrag­nehmer zu vertre­tenden Umständen (wie z.B. die fehlende oder nicht ausrei­chende Einhaltung von gesetz­lichen Anfor­de­rungen) nicht mehr oder nur mit erheb­lichen Aufwen­dungen verwendet werden können oder sich die Vermö­gens­ver­hält­nisse des Auftrag­nehmers derart verschlechtern, dass mit einer vertrags­ge­mäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

 

4. Gefahr­übergang und Transportkosten

(1) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftrag­nehmer die Gefahr bis zu Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort.

(2) Mangels abwei­chender Verein­barung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung des Auftrag­gebers genannten Versand­an­schrift einschließlich Verpa­ckung ein. Soweit nach der getrof­fenen Verein­barung der Preis die Verpa­ckung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpa­ckung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachge­wie­senen Selbst­kos­ten­preis zu berechnen.

(3) Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, das von ihm verwendete Verpa­ckungs­ma­terial auf Verlangen des Auftrag­gebers kostenfrei zurückzunehmen.

 

5. Lieferung, Lieferzeit, Verpackung

(1) Der Auftrag­nehmer ist zu Teillie­fe­rungen nur mit ausdrück­licher Zustimmung des Auftrag­gebers berechtigt.

(2) Der Auftrag­nehmer hat die Lieferung in den Trans­port­pa­pieren nach den in der Bestellung angege­benen Vorgaben zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist stets die Bestell­nummer des Auftrag­gebers in den Trans­port­pa­pieren anzugeben.

(3) Die in der Bestellung angege­benen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Liefe­rungen vor dem verein­barten Liefer­termin können vom Auftrag­geber zurück­ge­wiesen werden. Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet den Auftrag­geber unver­züglich schriftlich zu infor­mieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der verein­barte Liefer­termin nicht einge­halten werden kann, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens des Auftrag­gebers bedarf.

(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftrag­nehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Auftrag­gebers bedarf. Im Fall des Liefer­verzugs stehen dem Auftrag­geber die gesetz­lichen Ansprüche zu. Insbe­sondere ist der Auftrag­geber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren frucht­losem Ablauf Schaden­ersatz wegen Nicht­er­füllung zu verlangen.

(5) Der Auftrag­nehmer hat dafür zu sorgen, dass sich an oder in der Ware weder außerhalb noch innerhalb der Verpa­ckung Hinweise auf den Hersteller und/oder den Auftrag­nehmer und/oder Liefe­ranten und/oder seine und dessen Vorlie­fe­ranten befinden, soweit dem keine legis­la­tiven Gründe vorstehen oder anders­lau­tende schrift­liche Vorgaben seitens des Auftrag­gebers vorliegen.

(6) Wird eine Leistungs­er­bringung durch ein Ereignis höherer Gewalt behindert, so ist der Auftrag­geber berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dieses unver­züglich dem Auftrag­nehmer anzuzeigen.

 

6. Anfor­derung an zu liefernde Produkte/ Stoffe/ Gemische

(1) Der Auftrag­nehmer stellt sicher und garan­tiert, dass die von ihm gelie­ferten Produkte, Stoffe und Gemische den Anfor­de­rungen des europäi­schen und des deutschen Stoff- und Chemi­ka­li­en­rechts entsprechen, insbe­sondere dass sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) ordnungs­gemäß – insbe­sondere unter Einschluss der gegebe­nen­falls vom Auftrag­geber mitge­teilten Verwen­dungen – regis­triert bzw. vorre­gis­triert sind, soweit dies erfor­derlich ist, sowie nach der Verordnung (EG) Nr 1272/2008 (CLP-VO) ordnungs­gemäß einge­stuft, gekenn­zeichnet und verpackt sind. Für den Fall, dass die deutschen und die europa­recht­lichen Bestim­mungen unter­schied­liche Anfor­de­rungen enthalten, verpflichtet sich der Auftrag­nehmer, die jeweils stren­geren Vorgaben zu beachten.

(2) Auftrag­nehmer mit Sitz außerhalb der Europäi­schen Union sind verpflichtet, einen geeig­neten „Only Repre­sen­tative“ gemäß Art. 8 REACH-VO (nachfolgend „OR“) mit Sitz in der Europäi­schen Union zu bestellen und diesem die Erfüllung aller Pflichten eines Impor­teurs nach der REACH-VO aufzu­er­legen, sofern für ein gelie­fertes Produkt, gelie­ferten Stoff, gelie­fertes Gemisch oder einen Inhalts­stoff in einem gelie­ferten Gemisch eine Regis­trie­rungs­pflicht nach der REACH-VO besteht. Dem Auftrag­geber sind Name und Anschrift des OR vor der ersten Lieferung zu benennen. Der Wechsel eines OR und die Einstellung der Tätigkeit eines OR sind dem Auftrag­geber unver­züglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, dem Auftrag­geber die gesetzlich vorge­schrie­benen Produkt­in­for­ma­tionen, insbe­sondere Sicher­heits­da­ten­blätter und Infor­ma­tionen nach Art. 32 REACH-VO sowie vergleichbare Produkt­in­for­ma­tionen (z.B. Arbeits­schutz-, Verwen­dungs-, Kennzeich­nungs-, und Verar­bei­tungs­hin­weise) recht­zeitig vor der ersten Lieferung unauf­ge­fordert, kostenlos und in geeig­neter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entspre­chend bei etwaigen Aktualisierungen.

(4) Der Auftrag­nehmer hat dem Auftrag­geber vor der ersten Lieferung schriftlich anzuzeigen, wenn und so weit

für den Stoff oder den Inhalt­stoff in einem gelie­ferten Gemisch Beschrän­kungen nach Art. XVII REACH-VO bestehen
einer der gelie­ferten Stoffe im Anhang XIV REACH-VO oder in der Kandi­da­ten­liste nach Art. 59 REACH aufge­führt ist oder
Inhalts­stoffe von gelie­ferten Gemischen in Anhang XIV REACH-VO oder der Kandi­da­ten­liste nach Art. 59 REACH-VO aufge­führt sind, es sei denn, die Konzen­tration des Inhalts­stoffs liegt unter 0,1 Massen­prozent (w/w) und unterhalb der niedrigsten Grenz­werte der Richt­linie 1999/45/EG oder des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, nach denen das Gemisch als gefährlich einge­stuft wird.

Ergeben sich nach der ersten Lieferung im Hinblick auf die vorste­henden Aspekte Neuerungen oder Änderungen (z.B. neue/geänderte Beschrän­kungen oder Aufnahme in die Kandi­da­ten­liste), hat der Auftrag­nehmer dies dem Auftrag­geber unver­züglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Auftrag­nehmer dem Auftrag­geber geeignete Infor­ma­tionen betreffend den jewei­ligen Anzei­gen­grund zur Verfügung zu stellen.
(5) Erfüllen Produkte, Stoffe oder Gemische die dafür geltenden stoff- und chemi­ka­li­en­recht­lichen Anfor­de­rungen nicht oder besteht für sie nach der vorste­henden Nummer 4 eine Anzei­ge­pflicht, ist der Auftrag­geber berechtigt, betroffene Bestel­lungen kostenlos zu stornieren, Ihre Annahme zu verweigern und bereits in Empfang genommene Waren auf Kosten des Auftrag­nehmers zurück­zu­senden oder, sofern eine Rücksendung unzulässig oder unzumutbar ist oder vom Auftrag­nehmer abgelehnt wird, auf Kosten des Auftrag­nehmers zu entsorgen. Satz 1 gilt entspre­chend, wenn der Auftrag­nehmer gegen Pflichten aus vorste­hende Nummer 6.2 verstößt.

(6) Der Auftrag­nehmer hat den Auftrag­geber von sämtlichen Kosten, Aufwen­dungen, Schäden und sonstigen Nachteilen (einschließlich Folge­schäden) freizu­halten, die unmit­telbar oder mittelbar dadurch verur­sacht werden, dass die für den Auftrag­geber bestimmten Stoffe oder Gemische nicht den in den vorste­henden Nummern geregelten Anfor­de­rungen entsprechen oder der Auftrag­nehmer in sonstiger Weise gegen seine in den vorste­henden Nummern geregelten Verpflich­tungen Verstoßen hat.

 

7. Mängel­un­ter­su­chung und Gewährleistung

(1) Bei Mängeln stehen uns unein­ge­schränkt die gesetz­lichen Ansprüche zu.

(2) Es obliegt dem Auftrag­geber, die Lieferung innerhalb angemes­sener Frist auf Quantitäts- und Quali­täts­ab­wei­chungen im Rahmen des Möglichen und Üblichen zu prüfen und zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemes­sener Frist nach Bekannt­werden zu rügen.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorge­legten Mustern oder Proben verzichtet der Auftrag­geber nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(4) Die Gewähr­leis­tungs­frist des Auftrag­nehmers dem Auftrag­geber gegenüber beträgt 24 Monate; sie beginnt mit Gefahr­übergang. Mit dem Zugang der Mängel­an­zeige des Auftrag­gebers (zumindest in Textform) beim Auftrag­nehmer ist die Verjährung von Gewähr­leis­tungs­an­sprüchen gehemmt, bis der Auftrag­nehmer die Ansprüche des Auftrag­gebers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhand­lungen über Ansprüche des Auftrag­gebers verweigert. Bei Ersatz­lie­ferung und Mängel­be­sei­tigung beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist für ersetzte und nachge­bes­serte Ware / Teile / Verpa­ckungen erneut, es sei denn, der Auftrag­geber musste nach dem Verhalten des Auftrag­nehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatz­lie­ferung oder Mängel­be­sei­tigung nur aus Kulanz­gründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(5) Der Auftrag­geber berechtigt, mangel­hafte Ware von dem Bestim­mungsort, aber auch von einem sonstigen Ort, an dem sich die Ware zur Zeit der Entde­ckung des Mangels befindet, an den Auftrag­nehmer auf dessen Kosten zurück­zu­senden. Dies gilt nicht, wenn die Ware als genehmigt anzusehen ist.

(6) Die Versäumung von Rügefristen führt bei Minder­mengen lediglich zum Verlust des Auftrag­gebers auf Anspruch auf Nachlie­ferung oder Rücktritt. Nachge­wiesene Minder­mengen braucht der Auftrag­geber in keinem Fall zu bezahlen.

 

8. Produkt­haftung

(1) Soweit der Auftrag­nehmer für einen Produkt­schaden verant­wortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftrag­geber von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) In diesem Rahmen ist der Auftrag­nehmer auch verpflichtet, Aufwen­dungen gemäß § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusam­menhang mit einer vom Auftrag­geber durch­ge­führten Rückruf­maß­nahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durch­zu­füh­renden Rückruf­maß­nahmen wird der Auftrag­geber den Liefe­ranten im Rahmen der gegebenen Möglich­keiten unter­richten und ihm Gelegenheit zur Stellung­nahme geben.

(3) Der Auftrag­nehmer verpflichtet sich, eine Produkt­haft­pflicht­ver­si­cherung mit einer Deckungs­summe von € 5 Mio. je Schadenfall zu unter­halten. Weiter­ge­hende Schaden­er­satz­an­sprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftrag­nehmer muss die bestehende Versi­cherung auf Verlangen des Auftrag­gebers jederzeit schriftlich mittels einer Kopie der Haftpflicht­police nachweisen; geringere Deckungs­summen sind im Einzelfall mit dem Auftrag­geber abzustimmen.
Schadens­er­satz­an­sprüche – gleich ob von der Versi­cherung gedeckt oder nicht – bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

9. Schutz­rechte

(1) Der Auftrag­nehmer haftet, nach Maßgabe von Abs. 2 dafür, dass durch seine Lieferung in Ländern der Europäi­schen Union sowie Dritt­staaten, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt keine Schutz­rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, den Auftrag­geber auf erstes Anfordern von diesbe­züg­lichen Ansprüchen Dritter sowie von allen notwen­digen Aufwen­dungen im Zusam­menhang mit der Inanspruch­nahme freizu­stellen. Dies gilt nicht, soweit der Auftrag­nehmer nachweist, dass er die Schutz­rechts­ver­letzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmän­ni­scher Sorgfalt hätte erkennen müssen.

(3) Bei Lieferung von Produkten die gesetzlich bedingten Vermark­tungs­be­schrän­kungen unter­liegen, ist dies dem Auftrag­geber umgehend, spätestens bei Vertrags­ab­schluss, schriftlich, durch den Auftrag­nehmer anzuzeigen.

 

10. Gefahrgut

(3) Der Auftrag­nehmer hat vor Vertrags­schluss ausdrücklich darauf hinzu­weisen, falls die angebotene und zu liefernde Ware Gefahrgut darstellt, und er muss die entspre­chenden Kennziffern angeben. Er hat weiter dafür einzu­stehen, dass alle mit dem zu liefernden Gut zusam­men­hän­genden gesetz­lichen Vorschriften und Verord­nungen einschließlich Verpa­ckungs­vor­schriften einge­halten sowie die Vorschriften der Gefah­ren­gut­ge­setze und –verord­nungen, insbe­sondere auch durch die Spedi­teure und logis­ti­schen Dienst­leister, beachtet und einge­halten werden.

 

11. Waren­ur­sprung, Präferenznachweise

(1) Der Auftrag­nehmer verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, den nicht­prä­fe­ren­zi­ellen (handels­po­li­ti­schen) Ursprung der Waren, ermittelt nach den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Rechts­vor­schriften, mitzuteilen.

(2) Ein Auftrag­nehmer mit Sitz in der EU verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, in den Fällen, in denen Waren entspre­chend der Ursprungs­regeln eines oder mehrerer Präfe­renz­ab­kommen der EU als präfe­ren­zielle Ursprungs­waren der EU gelten, unauf­ge­fordert, bei der ersten Lieferung eine Langzeit­lie­fe­ran­ten­er­klärung („LLE“) nach der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden EU-Rechts­vor­schrift posta­lisch zuzusenden. In der LLE sind unsere Materi­al­nummer, handels­üb­liche Bezeichnung, Ursprungsland, Kummu­lie­rungs­vermerk, sowie statis­tische Waren­nummer (KN-Code) aufzuführen.

(3) Bei Lieferung aus Nicht-EU-Ländern ist der Auftrag­nehmer nach Verein­barung verpflichtet, der Lieferung einen (ggf. auch präfe­ren­zi­ellen) Ursprungs­nachweis beizu­legen. Dieser Nachweis muss entspre­chend der zum Zeitpunkt der zu erwar­tenden Einfuhr, im Bestim­mungsland der Ware, geltenden Vorschriften des jewei­ligen (ggf. Präferenz-) Abkommens gefertigt werden.

(4) Werden LLE´s oder (präfe­ren­zielle) Ursprungs­nach­weise schuldhaft fehlerhaft erstellt, haftet der Auftrag­nehmer für hieraus entste­hende Schäden, einschließlich etwaiger öffent­licher auslän­di­scher oder inlän­di­scher Abgaben und Bußgelder.

(5) Der Auftrag­nehmer versi­chert, dass er, die mit ihm verbun­denen Unter­nehmen sowie die Geschäfts­führer, leitenden Mitar­beiter und Vertreter nicht in von der EU erlas­senen Embargo- oder Sankti­ons­ver­ord­nungen oder, soweit anwendbar, entspre­chenden U.S.-Sanktionsregelungen gelistet sind. Im Falle der schuld­haften Nicht­be­achtung dieser Verpflich­tungen oder fehler­hafter Angaben haftet der Auftrag­nehmer für alle hieraus entste­henden Schäden, einschließlich etwaiger öffent­licher Abgaben und Bußgelder.

 

12. Eigen­tums­vor­behalt

(1) Soweit der Auftrag­geber dem Auftrag­nehmer Stoffe und Vorpro­dukte zur Verfügung stellt, behält sich der Auftrag­geber das Eigentum hieran vor.

(2) Verar­beitung oder Umbildung dieser Stoffe und Vorpro­dukte durch den Auftrag­nehmer werden für den Auftrag­geber vorge­nommen. Wird solche Ware mit anderen, dem Auftrag­geber nicht gehörenden Sachen verar­beitet, erwirbt der Auftrag­geber das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verar­bei­teten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Werden die vom Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Stoffe und Vorpro­dukte mit anderen, dem Auftrag­geber nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Auftrag­geber das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Auftrag­geber-Sache zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermi­schung oder Vermengung. Ist die Sache des Auftrag­nehmers als Haupt­sache anzusehen, wird bereits hiermit vereinbart, dass Auftrag­nehmer dem Auftrag­geber antei­liges Mitei­gentum überträgt. Der Auftrag­nehmer verwahrt das Allein­ei­gentum oder das Mitei­gentum für uns den Auftrag­geber. Eine Einbe­ziehung in eine Siche­rungs­über­eignung oder sonstige Verfügung durch den Auftrag­nehmer ist insoweit unzulässig.

(4) Vom Auftrag­geber bezahlte, dem Auftrag­nehmer jedoch wegen einer Vertrags­ver­letzung oder eines Mangels zurück­ge­gebene Ware, bleibt bis zur vollstän­digen Erfüllung der Rückab­wicklung des Kaufver­trages verbun­denen Zahlungs­an­sprüche Eigentum des Auftrag­gebers. Der Auftrag­nehmer ist nicht berechtigt, die bezahlte Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.

(5) Eigen­tums­vor­be­halte des Auftrag­nehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungs­ver­pflichtung des Auftrag­gebers für die jewei­ligen Waren beziehen, an denen der Auftrag­nehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbe­sondere sind erwei­terte oder verlän­gerte Eigen­tums­vor­be­halte unzulässig.

 

13. Preis, Rechnungs­stellung, Zahlung, Abtretungsverbot

(1) Der in der Bestellung des Auftrag­gebers ausge­wiesene Preis ist bindend.

(2) Die Rechnung ist bis spätestens zum fünften Arbeitstag des auf die Lieferung folgenden Monats zu stellen. Rechnungen kann der Auftrag­geber nur bearbeiten und bezahlen, wenn die aus der Bestellung ersicht­liche Bestell­nummer auf der Rechnung angegeben ist. Für Verzö­ge­rungen, die sich aus der Nicht­ein­haltung der vorge­nannten Verpflich­tungen ergeben, ist der Auftrag­geber nicht verant­wortlich und die Fristen nach nachste­hendem Absatz 3 verlängern sich entsprechend.

(3) Der Auftrag­geber zahlt ohne entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­erhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen mit 1,5 % Skonto oder rein Netto binnen 60 Tagen. Für die Recht­zei­tigkeit der vom Auftrag­geber geschul­deten Zahlungen genügt der Eingang des Überwei­sungs­auf­trages des Auftrag­gebers bei seiner Bank.

(4) Aufrech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Auftrag­geber in gesetz­lichem Umfang zu.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftrag­geber aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag ist nur mit der schrift­lichen Zustimmung des Auftrag­gebers erlaubt. Die Zustimmung des Auftrag­gebers gilt als erteilt, wenn es sich um die Abtretung an die Hausbank des Auftrag­nehmers, im Rahmen einer üblichen General­zession, handelt.

 

14. Geheim­haltung

(1) Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, alle er- und enthal­tenen Abbil­dungen, Zeich­nungen, Berech­nungen und sonstigen Unter­lagen und Infor­ma­tionen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertrags­schluss geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrück­lichen Zustimmung des Auftrag­gebers offen­gelegt werden. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags­ver­hält­nisses bis zum Fristende fort. Sie erlischt, soweit das in den überlas­senen Abbil­dungen, Zeich­nungen, Berech­nungen und sonstigen Unter­lagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Eine Auswertung oder Bekanntgabe oder Hinweis auf die mit dem Auftrag­geber bestehenden Geschäfts­be­zie­hungen in Veröf­fent­li­chungen, auf der Website des Auftrag­nehmers oder zu Werbe­zwecken ist nur mit dessen ausdrück­licher vorhe­riger schrift­licher Zustimmung zulässig.

(3) Der Auftrag­nehmer wird seine Unter­lie­fe­ranten entspre­chend diesem Paragraphen „Geheim­haltung“ verpflichten.

(4) Der Auftrag­nehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftrag­geber aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen, es sei denn, der Auftrag­nehmer hat diese nicht zu vertreten.

 

15. Daten­schutz

Der Auftrag­geber verar­beitet perso­nen­be­zogene Daten unter Berück­sich­tigung der EU DSGVO und des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes. Die Rechts­grundlage für die Daten­ver­ar­beitung ist insbe­sondere Artikel 6 Abs. 1 lit. B EU DSGCO (Erfüllung eines Vertrages und dessen Anbahnung).

 

16. Gerichts­stand und anzuwen­dendes Recht

(1) Sofern der Auftrag­nehmer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftrag­gebers ausschließ­licher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar ergebenden Strei­tig­keiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen.

(2) Für diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen und für die Rechts­be­zie­hungen zwischen dem Auftrag­geber und dem Auftrag­nehmer gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des Kolli­si­ons­rechts und des UN-Überein­kommens über den inter­na­tio­nalen Warenkauf oder ähnlichen inter­na­tio­nalen Abkommen.

(3) Sollten sich einzelne Bestim­mungen oder Teile von Bestim­mungen dieser Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen oder Teilbe­stim­mungen unberührt.
Soweit der Vertrag oder diese Allge­meinen Einkaufs­be­din­gungen Regelungs­lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken dieje­nigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags­partner nach den wirtschaft­lichen Zielset­zungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedin­gungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungs­lücke gekannt hätten.

Stand: 27.09.2022

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen*
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* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Perso­nen­be­zeich­nungen und perso­nen­be­zo­genen Haupt­wörtern in den vorlie­genden Allge­meine Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen, die männliche oder weibliche Form verwendet. Entspre­chende Begriffe gelten im Sinne der Gleich­be­handlung grund­sätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redak­tio­nelle Gründe und beinhaltet keine Wertung

 

Angebote, Liefe­rungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungs­leis­tungen, Auskünften (und ähnlichem) von KH Boddin GmbH, KHB Feed GmbH, (nachfolgend KHB genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Abwei­chende Bedin­gungen des Kunden, die KHB nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für KHB unver­bindlich, auch wenn KHB nicht ausdrücklich wider­spricht. Selbst wenn KHB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einver­ständnis mit der Geltung jener Geschäfts­be­din­gungen. Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hungen, selbst wenn KHB sich bei späteren Verträgen (d.h. insbe­sondere bei telefo­ni­scher Bestellung) nicht ausdrücklich auf sie beruft.

Die Annahme der bestellten Ware gilt auf jeden Fall als Anerkennung dieser Bedin­gungen. Sämtliche Verein­ba­rungen sind schriftlich nieder­zu­legen. Dies gilt auch für Neben­ab­reden und Zusiche­rungen sowie für nachträg­liche Vertrags­abän­de­rungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

1. Angebote, Produkt­be­schreibung und Lieferumfang

(1) Angebote sind stets freibleibend, Vertrags­ab­schluss und sonstige Verein­ba­rungen werden erst durch schrift­liche Bestä­tigung von KHB verbindlich.

(2) Vertrags­ge­gen­stand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigen­schaften und Merkmalen sowie dem Verwen­dungs­zweck gemäß dem Kaufvertrag bzw. gegebe­nen­falls, der der Auftrags­be­stä­tigung als Anlage beigefügten, Produkt­be­schreibung. Öffent­liche Äußerungen, Anprei­sungen oder Werbung stellen daneben keine vertrags­gemäße Beschaf­fen­heits­angabe der Ware dar.

(3) Andere oder weiter­ge­hende Eigen­schaften und/ oder Merkmale oder ein darüber hinaus­ge­hender Verwen­dungs­zweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von KHB ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

(4) Für den Umfang der Lieferung ist die schrift­liche Auftrags­be­stä­tigung von KHB maßgebend, im Falle eines Angebots von KHB mit zeitlicher Bindung und frist­ge­mäßer Annahme das Angebot, sofern keine recht­zeitige Auftrags­be­stä­tigung vorliegt. Branchen­üb­liche Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.

(5) An Kosten­vor­anschlägen, Angeboten, Zeich­nungen und anderen Unter­lagen oder Hilfs­mitteln behält sich KHB Eigentums- und Urheber­rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder verviel­fältigt werden. Der Kunde muss auf Verlangen von KHB diese Gegen­stände vollständig an KHB zurück­geben und eventuell gefer­tigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhand­lungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausge­nommen ist die Speicherung elektro­nisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

2. Preise

(1) Die angege­benen Preise gelten ausschließlich Mehrwert­steuer und nur für Aufträge, die in einer einzigen Auslie­fe­rungs­fahrt erfüllt werden. Die Preise gelten pro Mengen­einheit gemäß schrift­licher Auftrags­be­stä­tigung, mangels beson­derer Verein­ba­rungen ab Werk/Lager einschließlich Verladung und Verpa­ckung. Die Mengen­an­gaben erfolgen ohne Verpackung.

(2) Wird nach Vertrags­schluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich die Einfuhr­ab­gaben mit Wirkung für die verein­barte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern und ändern sich infol­ge­dessen die nachweis­lichen Aufwen­dungen von KHB, so ändern sich die Preise entspre­chend. KHB teilt dem Kunden die neuen Preise unver­züglich mit.
Zu den Einfuhr­ab­gaben im Sinne dieser Bestimmung gehören der Zoll, die Abschöpfung und die Verbrauch­steuern. Sollten der nach diesem Vertrag maßgeb­liche Preis, Fracht­ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen oder Zahlungs­be­din­gungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Fracht­ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rungen oder Zahlungs­be­dingung vorzu­nehmen, durch Gesetz oder behörd­liche Anordnung geändert oder für den Verkäufer unzulässig erklärt werden, kann KHB bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschä­di­gungslos zurücktreten.

 

3. Lieferzeit

(1) Von KHB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Liefe­rungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die ordnungs­gemäße Abwicklung des Vertrages zu schaf­fenden Voraus­set­zungen (Unter­lagen, Geneh­mi­gungen sowie einer verein­barten Anzahlung).

(2) Die Liefer­frist ist einge­halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­ge­gen­stand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versand­be­reit­schaft mitge­teilt ist. Eine vorzeitige Lieferung nach Ankün­digung vor Liefer­termin ist zulässig. Die Einhaltung der Liefer­frist setzt die Erfüllung der Vertrags­pflichten des Kunden voraus. Richtige und recht­zeitige Selbst­be­lie­ferung bleibt vorbehalten.

(3) Die verein­barten Liefer­termine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte, festge­legte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Liefer­zeit­be­stimmung für den Kunden bindend.

(4) Die Liefer­frist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits­kämpfen, insbe­sondere Maßnahmen bei recht­mä­ßigem Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvor­her­ge­se­hener Hinder­nisse die von KHB nicht zu vertreten sind, z. B. Betriebs­stö­rungen, pande­mische Ereig­nisse, höhere Gewalt, Krieg, behörd­liche Eingriffe, soweit solche Hinder­nisse nachweislich auf die Fertig­stellung oder Ablie­ferung des Liefer­ge­gen­standes von erheb­licher Beein­flussung und trotz zumut­barer Sorgfalt von KHB nicht abwendbar sind. Soweit dem Kunden infolge der Verzö­gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unter Berück­sich­tigung der beider­sei­tigen Inter­essen nicht zuzumuten ist, kann er durch unver­züg­liche schrift­liche Erklärung gegenüber KHB vom Vertrag zurücktreten.

Die vorbe­zeich­neten Umstände sind auch dann von KHB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorlie­genden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derar­tiger Hinder­nisse wird KHB dem Kunden in wichtigen Fällen baldmög­lichst mitteilen. Sofern solche Umstände KHB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin­derung nicht nur von vorüber­ge­hender Dauer ist, ist KHB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Im Falle des Leistungs­ver­zuges ist der Kunde nach ergeb­nis­losem Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemes­senen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, der die verspätete Einzel­lie­ferung betrifft, zurück­zu­treten. Für die entstan­denen Schäden haftet KHB nur, sofern die Schäden für die Geschäfts­leitung vorher­sehbar waren. In jedem Falle ist der Schaden­er­satz­an­spruch auf die Summe des vom Kunden nachzu­wei­senden Schadens begrenzt, wobei die Haftungs­höchst­grenze bei EURO 500.000,00 liegt.

(6) KHB ist berechtigt, Teillie­fe­rungen zu leisten.

(7) Bei Abschlüssen mit fortlau­fender Auslie­ferung sind KHB Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monats­mengen aufzu­geben, und zwar spätestens sechs Wochen vor Beginn des jewei­ligen Liefer­monats. Wird nicht recht­zeitig abgerufen oder einge­teilt, so ist KHB nach angemes­sener Nachfrist­setzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzu­teilen und die Ware zu liefern oder nach Setzen einer angemes­senen Nachfrist die Erfüllung des rückstän­digen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schaden­ersatz zu verlangen. Gerät KHB mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.

(8) Bei Annah­me­verzug gelten ansonsten die gesetz­lichen Regelungen

 

4. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Abtretung

(1) Rechnungen sind, soweit KHB nichts anderes schriftlich bestätigt hat, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungs­erhalt zu bezahlen. Maßgebend ist das Eingangs­datum der Zahlung bei KHB. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste­henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. über dem Basis­zinssatz zu verzinsen. KHB stellt weiterhin den zu leistenden Mahnaufwand mit einer Verzugs­pau­schale in Höhe von EURO 100,00 pro Mahnstufe in Rechnung.

(2) KHB ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäfts­be­zie­hungen mit dem Kunden abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber KHB ohne deren vorherige schrift­liche Zustimmung abzutreten.

(3) Befindet sich der Kunde KHB gegenüber mit irgend­welchen Zahlungs­ver­pflich­tungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forde­rungen sofort fällig.

(4) Die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen des Kunden oder die Zurück­be­haltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegen­an­sprüche unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind oder die Gegen­leistung unter demselben Auftrag darstellen, unter dem die betref­fende Lieferung erfolgt ist oder hätte erfolgen. Skonti und sonstige Abzüge, sofern nicht schriftlich vereinbart, sind nicht statthaft.

(5) Wird KHB nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde in eine ungünstige Vermö­genslage gerät, kann KHB für die Gegen­leistung Sicherheit verlangen oder noch ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Voraus­zahlung ausführen. Als ungünstige Vermö­genslage sind insbe­sondere außer­ge­richt­liche Vergleichs­an­gebote und/ oder Anträge auf Eröffnung eines gericht­lichen Vergleichs und/ oder Insol­venz­ver­fahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuld­ner­ver­zeichnis und/ oder eine „Blacklist“ und/ oder für KHB ersicht­liche ungünstige Bonitäts­be­wer­tungen zu verstehen.

(6) Dem Kunden ist bekannt, dass KHB bezüglich der Verkaufs­ver­träge und Liefe­rungen eine Kredit­ver­si­cherung durch einen Kredit­ver­si­cherer anstrebt. Sollte sich KHB Kredit­ver­si­cherer von der Absicherung eines Kredit­vo­lumens für den jewei­ligen Kunden in Gänze oder zu Teilen bis zur Auslie­ferung zurück­ziehen, ist KHB berechtigt, die Lieferung in vollem Umfang oder aber, in der Wahl von KHB, in Teilen der Lieferung, bis zum vollstän­digen Rechnungs­aus­gleich, zurückzuhalten.

(7) Sind Teilzah­lungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit begebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, in eine ungünstige Vermö­genslage gerät oder seine Zahlungen einstellt.

(8) Forde­rungen aus diesem Vertrag dürfen kunden­seitig nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

(9) Einge­hende Zahlungen des Kunden sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

(10) Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die KHB oder einem Dritten, an den KHB eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusam­menhang mit einem erfolg­reichen Inkas­so­ver­fahren gegen den Kunden außerhalb der Bundes­re­publik Deutschland entstehen.

 

5. Versand und Gefahrübergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt EXW (INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, Lager des Verkäufers). Die Gefahr geht unabhängig von der Kostenlast auf den Kunden über, sobald die Waren das Werk oder Lager KHB verlassen haben bzw. im Werk oder Lager dem Kunden, Spediteur, Fracht­führer oder einer sonstigen Person oder Anstalt zur Beför­derung übergeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn Teillie­fe­rungen erfolgen oder KHB noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versand­bereit ist und KHB dies dem Kunden angezeigt hat.
Ist die Abholung der Ware durch den Kunden oder seinen Beauf­tragten vereinbart, so erfolgt der Gefahr­übergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt, dass die Ware zur Abholung zur Verfügung steht. Wirkt KHB in irgend­einer Form bei der Befrachtung mit, handelt sie ausschließlich als Vertreter des Kunden.
Lager­kosten nach Gefahr­übergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KHB betragen die Lager­kosten 0,25% des Rechnungs­be­trages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltend­ma­chung und der Nachweis weiterer oder gerin­gerer Lager­kosten bleiben vorbehalten.

(2) Der Kunde hat KHB unver­züglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzu­teilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrages, ist KHB in der Auswahl von Versandweg und Beför­de­rungs­mitteln frei.
KHB trifft keinerlei Haftung für Schwie­rig­keiten (Schäden, Verzö­gerung), die sich beim Transport ergeben. Umlade- und/ oder Weiter­ver­sand­kosten, die sich aus fehlenden oder unrich­tigen Angaben des Bestim­mungs­ortes ergeben, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn die Kosten des Versandes verein­ba­rungs­gemäß ausnahms­weise von KHB zu tragen sind. Die Verpa­ckung der Ware wählt KHB nach eigenem Ermessen.

(3) Eine Versi­cherung wird ohne entspre­chenden schrift­lichen Auftrag des Kunden von KHB nicht gedeckt.

(4) Im Übrigen gelten ergänzend die „ INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

6. Eigen­tums­vor­behalt

(1) KHB behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen Forde­rungen gegen den Kunden aus der Geschäfts­ver­bindung einschließlich der künftig entste­henden Forde­rungen auch aus gleich­zeitig oder später abgeschlos­senen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde­rungen von KHB in eine laufende Rechnung aufge­nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde verwahrt jegliche Vorbe­haltsware unent­geltlich für KHB.

(2) Be- und Verar­beitung sowie der Einbau der Vorbe­haltsware erfolgen für KHB als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne KHB zu verpflichten und für KHB unent­geltlich. Die be- und verar­beitete bzw. mit KHB-Produkten verbundene Ware gilt als Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbe­haltsware mit Ware anderer Hersteller verar­beitet, vermengt oder untrennbar vermischt oder mit der Ware anderer Hersteller verbunden, erwirbt KHB das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rechnungswert der anderen verwen­deten Ware zur Zeit der Verar­beitung oder Vermi­schung. Für den Fall, dass kein solcher Eigen­tums­erwerb bei KHB eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorge­nannten Verhältnis – Mitei­gentum an der neu geschaf­fenen Sache zur Sicherheit an KHB und verwahrt diese für KHB. Wird die Vorbe­haltsware und andere Sachen zu einer einheit­lichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Haupt­sache anzusehen, so überträgt KHB, soweit die Haupt­sache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Mitei­gentum an der einheit­lichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Die entstan­denen Mitei­gen­tums­rechte gelten als Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Tritt KHB bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Kunden – insbe­sondere Zahlungs­verzug – vom Vertrag zurück (Verwer­tungsfall), ist KHB berechtigt, die Vorbe­haltsware Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. KHB behält sich vor Schaden­ersatz zu verlangen.

(4) Der Kunde ist, wenn er erkennbar als Wieder­ver­käufer auftritt, berechtigt, die Vorbe­haltsware im ordent­lichen Geschäftsgang - in keinem Fall aber nach Antrag und/ oder Eröffnung eines gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Vergleichs­ver­fahrens und/ oder eines Insolvenz-, Sanie­rungs- oder Restruk­tu­rie­rungs­ver­fahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuld­ner­ver­zeichnis und/ oder eine „Blacklist“ – weiter zu veräußern unter der Voraus­setzung, dass die Forderung aus dem Weiter­verkauf wie folgt auf KHB übergeht: Der Kunde tritt KHB bereits jetzt alle Forde­rungen mit sämtlichen Neben­rechten ab, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ßerung gegen die Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleich­gültig, ob die Vorbe­haltsware ohne oder nach Verar­beitung weiter­ver­kauft wird. Bei Mitei­gentum von KHB an der Vorbe­haltsware erfolgt die Abtretung anteilig, entspre­chend dem Mitei­gen­tums­anteil. Abgetreten werden auch sonstige Forde­rungen, die an die Stelle der Vorbe­haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbe­haltsware entstehen, wie z.B. Versi­che­rungs­an­sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KHB nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrent-Verhältnis auf, so ist die Konto­korrent-Forderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüng­liche Konto­korrent-Forderung ausmachte. Auch die Abtretung dieser Forde­rungen nimmt KHB bereits jetzt an.

Soweit der Kunde die Vorbe­haltsware auf Kredit weiter­ver­äußert, ist er verpflichtet, die Rechte des Vorbe­halts­ver­käufers (KHB) beim Weiter­verkauf zu sichern.

Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. KHB darf diese Einzugs­er­mäch­tigung nur im Verwer­tungsfall wider­rufen. Die Befugnis von KHB, die Forderung selbst einzu­ziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich KHB, die Forderung nicht einzu­ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen ordnungs­gemäß nachkommt.

KHB kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner sowie sämtliche zur Bestimmung und Durch­setzung erfor­der­lichen und nützlichen Daten (insbe­sondere vollstän­diger Name und Anschrift des Schuldners, Forde­rungs­grund, Rechnungs­nummer, Rechnungs­datum, Forde­rungshöhe, Fälligkeit, zu erwar­tende Gegen­rechte oder Einwen­dungen / Einreden bekanntgibt, alle zum Einzug erfor­der­lichen Angaben macht, die dazuge­hö­rigen Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die KHB nicht gehören, weiter­ver­kauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KHB und dem Kunden verein­barten Liefer­preises als abgetreten.

(5) Zu anderen Verfü­gungen über die Vorbe­haltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbe­sondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
Von der Siche­rungs­über­eignung eines gesamten Waren­lagers ist die Ware durch ausdrück­liche Erklärung gegenüber dem Siche­rungs­nehmer auszuschließen.
Greifen Dritte auf die Vorbe­haltsware zu, insbe­sondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unver­züglich auf das Eigentum von KHB hinweisen und KHB hierüber infor­mieren, um ihr die Durch­setzung der Eigen­tums­rechte zu ermög­lichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KHB die in diesem Zusam­menhang entste­henden, angemes­senen gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber KHB.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigen­tums­vor­behalt stehende Ware ausrei­chend gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten zu versichern.

(7) Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelie­ferte Ware befindet, den Eigen­tums­vor­behalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefer­ge­gen­stand vorzu­be­halten, so kann KHB alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzu­wirken, die KHB zum Schutze ihres Eigen­tums­rechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will.

(8) KHB wird die Vorbe­haltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forde­rungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forde­rungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizu­ge­benden Gegen­stände liegt bei KHB.

 

7. Gewähr­leistung

Von den folgenden Regelungen bleiben die Ansprüche aus dem Produkt­haf­tungs­gesetz unberührt.

(1) Der Kunde muss die Ware unver­züglich und sorgfältig unter­suchen und Mängel unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Erlangen der Verfü­gungs­gewalt über den Liefer­ge­gen­stand, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfäl­tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Werktag nach deren Entde­ckung schriftlich der KHB mitzuteilen.

(2) Bei einer wirksamen Mängelrüge ist der Kunde auf KHB Wunsch hin verpflichtet, die Beschaf­fenheit der Ware durch einen neutralen Sachver­stän­digen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangel­haf­tigkeit der Ware entfallen, wenn der Kunde KHB oder dessen Vorlie­fe­ranten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorge­brachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen und Proben auf Verlangen nicht unver­züglich zur Verfügung stellt. Alle Mängel­an­sprüche werden weiter hinfällig, falls die Verar­beitung der Waren nicht sofort nach Feststellung der Mängel einge­stellt oder eine Vermi­schung oder Vermengung von KHB Ware mit Ware anderer Hersteller nicht unter­lassen wird, und zwar bis zur ausdrück­lichen Freigabe der Ware durch KHB oder dessen Vorlie­fe­ranten. Gleich­zeitig hat der Kunde KHB die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Waren geliefert wurden.

Auf Verlangen von KHB ist eine beanstandete Ware frachtfrei an KHB zurück­zu­senden. Bei berech­tigter Mängelrüge vergütet KHB die Kosten des günstigsten Versand­weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauchs befindet.

(3) KHB übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch unsach­ge­mäßen Gebrauch der Ware oder durch Nicht­be­achtung einer von KHB vorge­se­henen Benut­zungs­richt­linie verur­sacht werden.

(4) Bei Vorliegen von Sachmängeln beseitigt KHB nach eigener, innerhalb angemes­sener Frist zu treffender Wahl, den Mangel oder liefert eine mangel­freie Sache (Nacher­füllung). Steht nach zweima­ligem Nacher­fül­lungs­versuch fest, dass Mangel­be­sei­tigung oder Nachlie­ferung sich in unzumut­barer Weise verzögern, unmöglich geworden oder fehlge­schlagen sind, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurück­treten. Beruht der Mangel auf Verschulden von KHB, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8 Schaden­ersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller oder Vorlie­fe­ranten, die KHB aus recht­lichen oder tatsäch­lichen Gründen nicht besei­tigen kann, wird KHB nach Ihrer Wahl ihre Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen die Hersteller oder Liefe­ranten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewähr­leis­tungs­an­sprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derar­tigen Mängeln unter den sonstigen Voraus­set­zungen und nach Maßgabe dieser Bedin­gungen nur, wenn die die gericht­liche Durch­setzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Liefe­ranten erfolglos war oder, beispiels­weise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechts­streits ist die Verjährung der betref­fende Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Kunden gegen KHB gehemmt.

(6) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend ab Ablie­ferung des Kaufge­gen­standes an den Käufer. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(7) Entstehen Regress­for­de­rungen gegenüber KHB aus einer Inanspruch­nahme des Kunden durch dessen Abnehmer, haftet KHB allen­falls so, als ob sie direkt an den Endab­nehmer verkauft hätte. Wird der Kunde von einem Endab­nehmer aus einem Grunde in Anspruch genommen, der seine Ursache in der Fehler­haf­tigkeit der verkauften Ware haben kann, ist er verpflichtet, KHB hiervon unver­züglich in Kenntnis zu setzen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich von seinem Abnehmer auf Ersatz verklagen zu lassen, es sei denn, KHB erkennt ihre Ersatz­pflicht gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmer an oder verzichtet auf die Durch­führung des gericht­lichen Verfahrens. Wird der Kunde von seinem Abnehmer verklagt, hat der Kunde KHB Gelegenheit zu geben, sich an dem Rechts­streit zu beteiligen.

(8) Der Kunde übernimmt alle eventuell gegen KHB gerich­teten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutz­rechten Dritter durch die Einfuhr oder den Gebrauch der von KHB gelie­ferten Waren, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit von KHB beruht.

 

8. Haftung für Schadenersatz

(1) Die Haftung von KHB auf Schaden­ersatz, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­sondere aus Unmög­lichkeit, Verzug, mangel­hafter oder falscher Lieferung, Vertrags­ver­letzung, Verletzung von Pflichten bei Vertrags­ver­hand­lungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 8 eingeschränkt.

(2) KHB haftet nicht im Falle einfacher Fahrläs­sigkeit seiner Organe, gesetz­lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten handelt. Vertrags­we­sentlich sind die Verpflich­tungen zur recht­zei­tigen Lieferung des Liefer­ge­gen­standes, dessen Freiheit von Rechts­mängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funkti­ons­fä­higkeit oder Gebrauchs­taug­lichkeit mehr als nur unerheblich beein­träch­tigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhut­s­pflichten, die dem Kunden die vertrags­gemäße Verwendung des Liefer­ge­gen­standes ermög­lichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheb­lichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit KHB gemäß vorste­hendem Absatz (2) aus dem Grunde nach auf Schaden­ersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KHB bei Vertrags­schluss als mögliche Folge einer Vertrags­ver­letzung voraus­ge­sehen hat oder die er bei Anwendung verkehrs­üb­licher Sorgfalt hätte voraus­sehen müssen. Mittelbare Schäden, Folge­schäden, die Folge von Mängeln des Liefer­ge­gen­stands sind, sind außerdem nur ersatz­fähig, soweit solche Schäden bei bestim­mungs­ge­mäßer Verwendung des Liefer­ge­gen­stands typischer­weise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrläs­sigkeit ist die Ersatz­pflicht von KHB für Sachschäden und daraus resul­tie­rende weitere Vermö­gens­schäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags­we­sent­licher Pflichten handelt.

(5) Die vorste­henden Haftungs­aus­schlüsse und -beschrän­kungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetz­licher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfül­lungs­ge­hilfen von KHB.

(6) Soweit KHB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschul­deten, vertraglich verein­barten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unent­geltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschrän­kungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von KHB wegen vorsätz­lichen Verhaltens, für garan­tierte Beschaf­fen­heits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Biozid­pro­dukte

KHB weist ausdrücklich darauf hin, dass alle von KHB angebo­tenen und/ oder verkauften Waren von dem Einsatz als Biozidprodukt(e) gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der EU und Schweiz ausge­schlossen sind. Dies ist auch in Fällen von Weiter- bzw. Wieder­ver­käufen zu beachten!

 

10. REACH

Soweit KHB Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) liefert, die als trans­por­tiert isolierte Zwischen­pro­dukte im Sinne der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regis­triert wurden, gilt, dass diese Produkte ausschließlich gemäß den streng kontrol­lierten Bedin­gungen wie in Artikel 18, Absatz 4 der REACH-Verordnung definiert, durch den Kunden behandelt und verwendet werden. Hierfür übernimmt der Kunde die Gewähr­leistung und Haftung.

Der Kunde ist verant­wortlich die notwen­digen Dokumen­ta­ti­ons­an­for­de­rungen gemäß den streng kontrol­lierten Bedin­gungen vollständig zu erfüllen und diese auf Verlangen von KHB unver­züglich an KHB zuzuleiten.

 

11. Erfül­lungsort

Erfül­lungsort ist Hamburg. Erfül­lungsort für alle Verpflich­tungen des Kunden ist der Sitz des Verkäufers (KHB).

 

12. Gerichts­stand und Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kolli­si­ons­normen des inter­na­tio­nalen Privat­rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts­über­ein­kommens wird ausgeschlossen.

Gerichts­stand für alle sich ergebenden Strei­tig­keiten, die aus den mit KHB geschlos­senen Verträgen resul­tieren, ist Hamburg. Ist KHB Kläger, kann auch am Geschäftssitz des Kunden geklagt werden.

 

13. Sonstiges

Diese Bedin­gungen bleiben bei einer recht­lichen Unwirk­samkeit oder Abänderung einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
Soweit der Vertrag oder diese Bedin­gungen Regelungs­lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken dieje­nigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags­partner nach den wirtschaft­lichen Zielset­zungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedin­gungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungs­lücke gekannt hätten.

Geschäften mit Unter­nehmern gleich­be­handelt werden Geschäfte mit juris­ti­schen Personen des öffent­lichen Rechts und öffentlich-recht­lichen Sondervermögen.

Diese Allge­meinen Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet ( https://​www​.khboddin​.com/agb ) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nicht­zu­gangs oder Nicht­kenntnis seitens des Kunden nicht erhoben werden. Gleiches gilt für den anwend­baren KHB Code of Conduct (einzu­sehen unter www​.khboddin​.com/​c​o​d​e​-​o​f​-​c​onduct ).

Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Bedin­gungen werden alle früheren Verein­ba­rungen hinfällig.

Stand: 07. Juni 2022