Allgemeine Einkaufsbedingungen*
KH Boddin Gruppe**
Geltungsbereich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**
Kapstadtring 7
22297 Hamburg
Germany
Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www.khboddin.com
* = Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
** = Die erfassten Unternehmen werden nachfolgend gemeinsam „KHB“ oder „Auftraggeber“ genannt.
1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen an ein oder mehrere Unternehmen der KH Boddin Gruppe.
(2) Anfragen, Bestellungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie des Supplier Code of Conduct von KHB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen.
(3) Soweit im Vertrag ausdrücklich eine Incoterms®-Klausel vereinbart wird, gilt die dort bezeichnete Fassung. Incoterms® regeln insbesondere Lieferort, Transportpflichten, Kostenverteilung und Gefahrübergang. Gefahrgutrechtliche, produktrechtliche, verpackungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten sowie die in diesen Einkaufsbedingungen geregelten Pflichten des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
(4) Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des Auftraggebers in Textform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(6) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und ausdrücklich abweichende Regelungen in Bestellungen oder Rahmenverträgen bleiben unberührt und gehen diesen Einkaufsbedingungen vor.
(7) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf der KHB-Website (www.khboddin.com/agb) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nichtzugangs seitens des Auftragnehmers nicht erhoben werden. Mit der Veröffentlichung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden alle früheren Vereinbarungen hinfällig.
2. Preise
(1) Wird nach Vertragsschluss eine Rechtsnorm verkündet, durch die sich öffentliche Abgaben oder vergleichbare, in die Leistungserbringung einbezogene Kosten mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit ändern, werden die Parteien bei einer nachgewiesenen Kostenänderung von mehr als 10 % eine angemessene Aufteilung anstreben. Liegt die Erhöhung bei mindestens 25 % des vereinbarten Preises, ist KHB zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Zu den Abgaben zählen insbesondere Export- und Importabgaben, Zölle, Strafzölle, Steuern, Maut und sonstige öffentliche Lasten.
(2) Werden der vereinbarte Preis, Frachtvergütungen oder Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder behördliche Anordnung geändert oder unzulässig, kann KHB vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages entschädigungslos zurücktreten.
3. Ausführung, Umweltschutz, Energiemanagement, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität
(1) Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer beachtet insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs-, Sicherheits- und arbeitsmedizinischen Regeln.
(2) Soweit der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, ein Managementsystem zum Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz oder nach vergleichbaren Regelwerken zu unterhalten, ist der Auftraggeber berechtigt, das System und dessen Umsetzung nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten selbst oder durch fachkundige Dritte zu überprüfen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Unterlagen und Zugänge in angemessenem Umfang bereit. Prüfungen oder Freigaben entlasten ihn nicht. Nicht eindeutige Produktbezeichnungen in der Bestellung hat der Auftragnehmer hinsichtlich Art, Güte und Typ vor Ausführung zu klären; er trägt insoweit das Risiko der Falschlieferung.
(3) Der Einsatz krebserzeugender Stoffe ist unzulässig, soweit er nicht ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
(4) Der Auftragnehmer richtet Qualität und, soweit einschlägig, Energieeffizienz der Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen am Stand der Technik aus und weist KHB auf geeignete Verbesserungs- und Änderungsmöglichkeiten hin.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet Subunternehmer mindestens zu den von ihm gegenüber KHB übernommenen Pflichten und überwacht deren Einhaltung. Gefahrgut- und verpackungsrelevante Tätigkeiten dürfen nur geeigneten und nachweislich qualifizierten Dritten übertragen werden. Deren Handlungen und Unterlassungen werden dem Auftragnehmer im Verhältnis zu KHB wie eigene zugerechnet.
4. Auftragsannahme, Muster
(1) Der Auftragnehmer hat die Bestellung unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Zugang, in Textform zu bestätigen. Danach ist KHB nicht mehr an die Bestellung gebunden.
(2) Dem Auftragnehmer obliegt die Klärung nicht eindeutiger Produktbezeichnungen in der Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ; er trägt insoweit das Risiko der Falschlieferung.
(3) Erfolgt die Bestellung aufgrund eines von KHB übergebenen oder ausdrücklich als maßgeblich anerkannten Musters, gelten dessen Eigenschaften als vereinbarte Beschaffenheit.
(4) KHB ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn die bestellten Produkte oder Stoffe aufgrund vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen rechtskonform verwendet oder vermarktet werden können oder eine vertragsgemäße Lieferung aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse gefährdet ist.
5. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
(1) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung umfasst der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung. Ist eine gesonderte Verpackungsvergütung ausdrücklich vereinbart, darf höchstens der nachgewiesene Selbstkostenpreis berechnet werden.
(3) Soweit gesetzlich zulässig und in der Bestellung nicht anders geregelt, nimmt der Auftragnehmer von ihm eingesetzte Transport- und Mehrwegverpackungen auf Verlangen von KHB kostenfrei zurück. Gesetzliche Hersteller-, Rücknahme-, Registrierungs- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
(4) Gefahrübergang, Kostentragung, Transportorganisation oder eine Incoterms®-Klausel berühren nicht die Verantwortung des Auftragnehmers für eine bei Übergabe bestehende fehlerhafte Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation oder sonstige nicht vorschriftsmäßige Versandvorbereitung.
6. Lieferung, Lieferzeit, Verpackung und Verpackungs-Compliance
(1) Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer kennzeichnet die Lieferung sowie sämtliche Transport-, Gefahrgut-, Handels-, Zoll-, Produkt- und Verpackungsdokumente vollständig, richtig und widerspruchsfrei nach den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben der Bestellung. Die Bestellnummer ist stets anzugeben. Alle Dokumentangaben müssen mit der tatsächlich gelieferten Ware, ihrer Verpackung und Kennzeichnung übereinstimmen.
(3) Die in der Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind bindend. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin können zurückgewiesen werden. Erkennbare Verzögerungen sind KHB unverzüglich in Textform unter Angabe von Ursache, voraussichtlicher Dauer und Gegenmaßnahmen mitzuteilen.
(4) Ist der späteste Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar, gerät der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug. KHB stehen die gesetzlichen Rechte zu.
(5) Hersteller-, Lieferanten- oder Vorlieferantenhinweise dürfen nur entfernt oder unterdrückt werden, soweit keine gesetzlichen Kennzeichnungs-, Identifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- oder Informationspflichten entgegenstehen und KHB dies ausdrücklich vorgibt.
(6) Wird die Leistung durch höhere Gewalt behindert, informiert die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich. KHB kann die Ausführung für die Dauer der Behinderung aussetzen oder, bei unzumutbarer Verzögerung, vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten.
(7) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche für die Lieferung verwendeten Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce- und sonstigen Verpackungen einschließlich ihrer Bestandteile zum maßgeblichen Zeitpunkt allen anwendbaren europäischen und nationalen verpackungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten sowie ergänzend anwendbaren nationalen Vorschriften.
(8) Der Auftragnehmer ist für die rechtskonforme Auswahl, Gestaltung, Herstellung oder Beschaffung und Verwendung der Verpackung verantwortlich, soweit diese Tätigkeiten seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Er stellt insbesondere die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen an Stoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile, Kompostierbarkeit, Verpackungsminimierung, Leerraum, Wiederverwendbarkeit, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Verbraucher- oder Wirtschaftsakteursinformationen sicher. Anforderungen gelten jeweils ab dem gesetzlich bestimmten Anwendungszeitpunkt und unter Berücksichtigung einschlägiger Ausnahmen.
(9) Verpackungen müssen für die Ware, den vorgesehenen Transportweg, die Lagerung und die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sein. Gewicht und Volumen sind unter Wahrung von Produktschutz, Hygiene, Qualität, Sicherheit und Gefahrgutrecht auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Unnötige Verpackungsbestandteile und vermeidbarer Leerraum sind zu unterlassen.
(10) Soweit gesetzlich erforderlich oder von KHB in angemessenem Umfang verlangt, führt der Auftragnehmer die Konformitätsbewertung durch und stellt vor der ersten Lieferung, nach jeder relevanten Änderung sowie auf Verlangen insbesondere technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Material- und Gewichtsangaben, Angaben zu Rezyklatanteilen, Stoff- und Beschichtungsinformationen, Prüfberichte, Berechnungen, Kennzeichnungsnachweise sowie Informationen zur Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit vollständig und in verwendbarer Form bereit.
(11) Der Auftragnehmer hat die gesetzlich erforderliche Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und KHB sowie zuständigen Behörden auf Verlangen die Identität der beteiligten Wirtschaftsakteure und die erforderlichen Verpackungsinformationen innerhalb der gesetzlichen Fristen mitzuteilen. Die Unterlagen sind mindestens für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren.
(12) Änderungen der Verpackung, des Verpackungsmaterials, der Materialzusammensetzung, des Gewichts, der Abmessungen, des Rezyklatanteils, der Beschichtung, des Verschlusses, der Kennzeichnung, des Verpackungsherstellers oder der Herstellungsstätte, die Konformität, Produktschutz, Transport, Lagerung, Recycling oder Entsorgung beeinflussen können, sind KHB vor der nächsten Lieferung in Textform anzuzeigen. Bei wesentlichen Änderungen kann KHB eine vorherige Freigabe verlangen; diese entlastet den Auftragnehmer nicht.
(13) Erkennt der Auftragnehmer eine tatsächliche oder mögliche Nichtkonformität, informiert er KHB unverzüglich und ergreift auf eigene Kosten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen. KHB kann insbesondere Annahme oder Weiterverwendung aussetzen, Nachweise, Nachkennzeichnung, Neuverpackung, Ersatzlieferung, Rücknahme, Rückruf oder ordnungsgemäße Entsorgung verlangen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
(14) Besondere Anforderungen des Gefahrgut-, Gefahrstoff-, Chemikalien-, Lebensmittelkontakt-, Futtermittel-, Pharma-, Zoll- und Transportrechts bleiben unberührt. Bei einem Normenkonflikt ist die speziellere oder zwingend vorrangige Sicherheitsregel einzuhalten; insbesondere gehen zwingende gefahrgutrechtliche Transportanforderungen vor.
7. Anforderungen an zu liefernde Produkte, Stoffe und Gemische
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte, Stoffe und Gemische den anwendbaren europäischen und deutschen stoff-, chemikalien- und produktrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere REACH und CLP. Er stellt die erforderliche Registrierung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sicher. Bei unterschiedlichen Anforderungen sind die jeweils zwingenden Vorschriften des maßgeblichen Marktes einzuhalten.
(2) Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bestellen, soweit für die Lieferung erforderlich und wirksam, einen geeigneten Alleinvertreter nach Art. 8 REACH. Name und Anschrift sind KHB vor der ersten Lieferung mitzuteilen; Wechsel oder Tätigkeitsende sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter und Informationen nach Art. 32 REACH, sind rechtzeitig vor der ersten Lieferung unaufgefordert, kostenlos und in geeigneter Form bereitzustellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(4) Der Auftragnehmer informiert KHB vor der ersten Lieferung und bei Änderungen insbesondere über anwendbare Beschränkungen nach Anhang XVII REACH, Zulassungspflichten nach Anhang XIV, Kandidatenlistenstoffe und daraus entstehende Informations-, Zulassungs-, Beschränkungs- oder sonstige Pflichten.
(5) Entsprechen Produkte, Stoffe oder Gemische nicht den vereinbarten Spezifikationen, den anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, stoff-, chemikalien-, produkt-, verpackungs- oder gefahrgutrechtlichen Anforderungen oder verletzt der Auftragnehmer seine Informations-, Anzeige- oder Nachweispflichten, ist KHB unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte berechtigt, die Abholung, Beförderung oder Annahme der betroffenen Ware auszusetzen oder zu verweigern und die Ware bis zur Klärung zu sperren.
KHB kann nach seiner Wahl die unverzügliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands oder die Lieferung mangelfreier und rechtskonformer Ersatzware verlangen. Der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung innerhalb der von KHB unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und bestehender Kundenlieferverpflichtungen gesetzten angemessenen Frist auf eigene Kosten durchzuführen. Sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Prüf-, Arbeits-, Material-, Verpackungs- und sonstigen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.
Erfolgt die Nacherfüllung nicht fristgerecht oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich, kann KHB insbesondere vom Vertrag zurücktreten, die Bestellung ganz oder teilweise stornieren, den Kaufpreis mindern, die erforderliche Ware anderweitig beschaffen und Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten verlangen.
Bereits abgelieferte nicht konforme Ware ist vom Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr abzuholen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abholfrist kann KHB die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurücksenden, einlagern, sichern oder – soweit eine Rücksendung gesetzlich unzulässig, objektiv unmöglich, sicherheitstechnisch nicht vertretbar oder unzumutbar ist – fachgerecht verwerten oder entsorgen lassen.
Bei Gefahr im Verzug darf KHB die erforderlichen Sicherungs-, Umlagerungs-, Rücktransport- oder Entsorgungsmaßnahmen ohne vorherige Fristsetzung veranlassen; der Auftragnehmer ist hierüber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die von ihm zu vertretenden Schäden und Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere angemessene Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung oder Ersatzbeförderung, Prüf-, Lager-, Stand-, Sicherungs-, Rücktransport-, Neuverpackungs-, Verwertungs- und Entsorgungskosten sowie berechtigte Ansprüche von Kunden und sonstigen Dritten, die auf der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Lieferung beruhen. Weitergehende Rechte von KHB bleiben unberührt.
(6) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass KHB die bestellten Waren im Rahmen seines Handels- und Importgeschäfts zur Weiterveräußerung und zur Erfüllung eigener Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden verwendet. Der Auftragnehmer hat bei der Nacherfüllung insbesondere die von KHB mitgeteilten Liefertermine und die Erforderlichkeit einer ununterbrochenen Warenversorgung zu berücksichtigen. Erkennt der Auftragnehmer, dass eine rechtzeitige vertrags- und rechtskonforme Lieferung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, hat er KHB unverzüglich in Textform zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Lieferausfällen und Folgeschäden zu ergreifen.
(7) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für von ihm zu vertretende Verstöße und stellt KHB von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie angemessenen Kosten und Aufwendungen frei.
8. Mängeluntersuchung und Gewährleistung
(1) Bei Mängeln stehen KHB die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
(2) KHB prüft die Lieferung innerhalb angemessener Frist im Rahmen des nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang Möglichen und Zumutbaren auf erkennbare Mengen- und Qualitätsabweichungen. Verdeckte Mängel werden innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung gerügt.
(3) Abnahme, Freigabe oder Billigung von Mustern, Proben, Verpackungen oder Unterlagen stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche dar.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Für ersetzte oder nachgebesserte Ware, Teile oder Verpackungen beginnt sie erneut, soweit die Maßnahme nicht erkennbar ausschließlich aus Kulanz erfolgt.
(5) KHB darf mangelhafte Ware von dem Ort, an dem sie sich bei Entdeckung befindet, auf Kosten des Auftragnehmers zurücksenden, soweit die Voraussetzungen der gesetzlichen Mängelrechte vorliegen.
(6) Die Versäumung einer Rügefrist führt bei nachgewiesenen Mindermengen nur zum Verlust des Anspruchs auf Nachlieferung oder Rücktritt; nicht gelieferte Mengen sind nicht zu vergüten.
9. Produkthaftung, Rückruf und Versicherung
(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produkt- oder Verpackungsschaden verantwortlich ist, stellt er KHB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
(2) Der Auftragnehmer ersetzt die erforderlichen Aufwendungen einer von KHB durchgeführten Rückruf-, Rücknahme-, Sicherheits- oder Marktüberwachungsmaßnahme, soweit deren Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. KHB wird ihn im Rahmen des Möglichen informieren und anhören.
(3) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. je Schadenfall. Soweit relevant, umfasst der Versicherungsschutz Risiken aus Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Beförderung gefährlicher Güter sowie Umwelt-, Bergungs-, Rückhol-, Rückruf- und Entsorgungskosten. Der Versicherungsschutz ist auf Verlangen nachzuweisen; Einschränkungen oder Wegfall sind unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung wird durch Versicherung oder Deckungssumme nicht begrenzt.
10. Schutzrechte und Vermarktungsbeschränkungen
(1) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Lieferung in der Europäischen Union sowie in Drittstaaten, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, keine Schutzrechte Dritter verletzt.
(2) Er stellt KHB von berechtigten Ansprüchen Dritter und notwendigen Aufwendungen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Gesetzliche Vermarktungs-, Verwendungs-, Import- oder Exportbeschränkungen sind KHB spätestens bei Vertragsschluss in Textform anzuzeigen.
11. Gefahrgut
(1) Dieser Abschnitt gilt für sämtliche Waren, insbesondere Stoffe und Gemische, die nach den für die konkrete Beförderung anwendbaren nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft sind oder besonderen Beförderungsanforderungen, Beschränkungen oder Verboten unterliegen. Er gilt für Straße, Schiene, Binnenwasserstraße, See, Luft, Kurier-, Express-, Paket- und Postdienste sowie kombinierte und multimodale Beförderungen. Maßgeblich sind insbesondere ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO-TI und, soweit anwendbar, IATA-DGR einschließlich der Vorschriften der Abgangs-, Transit- und Bestimmungsländer sowie verbindlicher Betreiberabweichungen, jeweils in der für die Beförderung geltenden Fassung.
(2) Der Auftragnehmer weist KHB vor Vertragsschluss, spätestens mit der Auftragsbestätigung, ausdrücklich und vollständig darauf hin, wenn die Ware Gefahrgut darstellt oder darstellen kann, und teilt sämtliche erforderlichen Klassifizierungsangaben mit.
(3) Unabhängig von Lieferbedingung, Gefahrübergang, Transportorganisation, Kostentragung und Benennung in Transportdokumenten ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass die Ware bei Übergabe an KHB oder den ersten Transportbeteiligten vollständig transportsicher und gefahrgutrechtlich vorschriftsmäßig vorbereitet ist. Dies umfasst Identifizierung, Klassifizierung, Verpackung, Befüllung, Verschluss, Sicherung, Kennzeichnung, Markierung und vollständige, richtige sowie rechtzeitige Dokumentation.
(4) Soweit der Auftragnehmer die Ware herstellt, mischt, abfüllt, verpackt, kennzeichnet, bereitstellt oder zur Beförderung übergibt, erfüllt er sämtliche aus diesen Tätigkeiten entstehenden gefahrgutrechtlichen Pflichten, insbesondere als Absender, Versender, Shipper, Consignor, Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Befüller oder Verlader. Er erstellt und unterzeichnet erforderliche Dokumente selbst oder durch einen nachweislich qualifizierten Dienstleister.
(5) Der Auftragnehmer darf KHB ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht als gefahrgutrechtlich verantwortlichen Absender, Versender, Shipper, Consignor, Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Befüller oder Verlader angeben. Zwingende öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bleiben unberührt.
(6) Vor der ersten Lieferung und nach jeder relevanten Änderung prüft der Auftragnehmer eigenverantwortlich und nachvollziehbar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ware den Gefahrgutvorschriften unterliegt. Die Prüfung umfasst insbesondere UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse, Zusatzgefahren, Verpackungsgruppe, umwelt- oder meeresgefährdende Eigenschaften, Sondervorschriften, Freistellungen, Mengenbegrenzungen, Verpackungsanweisungen sowie Verbote und Beschränkungen. Vorlieferantenangaben und Sicherheitsdatenblätter sind auf Plausibilität und Übereinstimmung mit der Ware zu prüfen.
(7) Ergänzend zu Abschnitt 6 ist der Auftragnehmer für die gefahrgutrechtliche Eignung, Zulassung und ordnungsgemäße Verwendung aller Innen-, Zwischen-, Außen- und sonstigen Verpackungen verantwortlich. Verpackungsanweisungen, Mengen- und Füllgrenzen, Verträglichkeits-, Verschluss-, Dichtheits-, Polsterungs-, Absorptions- und Sicherungsanforderungen sowie Herstelleranweisungen sind einzuhalten; bei multimodalen Beförderungen gelten die Anforderungen aller vorgesehenen Verkehrsträger.
(8) Der Auftragnehmer bringt alle vorgeschriebenen Gefahrzettel, Markierungen, Kennzeichen, UN-Nummern und sonstigen Angaben vollständig, dauerhaft, sichtbar und lesbar an und stellt alle erforderlichen Beförderungspapiere, Versendererklärungen, Genehmigungen, Freistellungs-, Prüf- und Verpackungsnachweise vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form und Sprache bereit.
(9) Vor der ersten Lieferung, nach jeder relevanten Änderung und auf Verlangen legt der Auftragnehmer insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Klassifizierungs- und gefahrgutrechtliche Verpackungsnachweise, Verpackungszulassungen und Prüfbescheinigungen, Hersteller- und Verschlussanweisungen, Genehmigungen, Schulungs- und Qualifikationsnachweise sowie angeforderte Fotografien vor. Eine Versandfreigabe durch KHB ist nur eine Plausibilitätsprüfung und entlastet nicht.
(10) Vorgaben, Spezifikationen, Prüfungen, Freigaben oder Nichtbeanstandungen von KHB entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner eigenständigen Prüf-, Warn- und Hinweispflicht. Ungeeignete, unvollständige, widersprüchliche oder rechtswidrige Vorgaben sind vor Umsetzung anzuzeigen; eine rechtskonforme Alternative ist vorzuschlagen.
(11) Der Auftragnehmer hält eine der Art, Menge und Gefährlichkeit der Waren angemessene dokumentierte Gefahrgutorganisation mit qualifiziertem Personal, Arbeits- und Verpackungsanweisungen, Endkontrolle, Rückverfolgbarkeit sowie Abweichungs- und Notfallprozess vor. Ein Gefahrgutbeauftragter ist zu bestellen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
(12) Gefahrgutrelevante Änderungen und tatsächliche oder mögliche Verstöße, Fehlklassifizierungen, Verpackungsfehler, Leckagen, Behörden-, Zoll- oder Befördererbeanstandungen sowie Unfälle sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer stellt alle zur Gefahrenabwehr, Sicherung, Bergung, Rückholung, Neuverpackung, Entsorgung oder behördlichen Meldung erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereit.
(13) KHB darf relevante Verpackungs-, Lager- und Versandprozesse sowie Unterlagen nach angemessener Vorankündigung selbst oder durch fachkundige Dritte prüfen. Bei konkretem Verdacht eines erheblichen Verstoßes ist ein Sonderaudit zulässig. Bestätigt sich der Verstoß, trägt der Auftragnehmer die angemessenen Kosten eines erforderlichen Nachaudits. Prüfungen entlasten ihn nicht.
(14) KHB kann Beförderung, Abholung oder Annahme aussetzen oder verweigern, wenn Unterlagen fehlen, Angaben widersprüchlich sind oder begründete Zweifel an Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Qualifikation oder Beförderungszulässigkeit bestehen. KHB kann insbesondere Neuverpackung, Neukennzeichnung, Neudokumentation, Ersatzlieferung oder Rücknahme verlangen. Die Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
(15) Der Auftragnehmer haftet für von ihm, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern zu vertretende Verstöße und stellt KHB sowie verbundene Unternehmen von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, angemessene Untersuchungs-, Sachverständigen-, Rechtsverteidigungs-, Sicherungs-, Bergungs-, Lager-, Stand-, Umschlags-, Rücktransport-, Neuverpackungs-, Entsorgungs- und Ersatztransportkosten sowie behördliche Gebühren. Zwingende öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten von KHB bleiben unberührt.
(16) Der Auftragnehmer hat sämtliche produkt-, stoff-, qualitäts-, chemikalien-, verpackungs- und gefahrgutrechtlich relevanten Unterlagen vollständig, lesbar, nachvollziehbar und gegen Verlust oder nachträgliche Veränderung geschützt aufzubewahren.
Produkt-, stoff- und compliancebezogene Unterlagen, insbesondere Spezifikationen, Sicherheitsdatenblätter, Klassifizierungsgrundlagen, Prüf- und Analysennachweise, Verpackungszulassungen, Konformitätsnachweise und Unterlagen zum Änderungsmanagement, sind mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung des jeweiligen Produkts an KHB aufzubewahren.
Sendungsbezogene Transport- und Gefahrgutunterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Versanddatum aufzubewahren. Längere gesetzliche, behördliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Bei laufenden behördlichen Verfahren, Reklamationen oder Ansprüchen dürfen die betreffenden Unterlagen nicht vor deren endgültigem Abschluss gelöscht oder vernichtet werden.
Der Auftragnehmer stellt die Unterlagen KHB auf Anforderung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, in deutscher oder englischer Sprache oder mit verständlicher Übersetzung in elektronisch lesbarer Form zur Verfügung; in dringenden behördlichen, sicherheits- oder gefahrgutrechtlichen Fällen ohne schuldhaftes Zögern.
Er stellt sicher, dass diese Pflichten auch bei Herstellern, Laboren, Verpackern, Spediteuren und sonstigen Unterauftragnehmern erfüllt werden. Stehen zwingende Vorschriften des für den Auftragnehmer oder die Datenverarbeitung maßgeblichen Staates einer Aufbewahrung oder Übermittlung entgegen, informiert der Auftragnehmer KHB unverzüglich in Textform unter Angabe der Rechtsgrundlage und stellt in Abstimmung mit KHB eine rechtlich zulässige, gleichwertige Dokumentations- oder Zugriffslösung sicher. Die Verpflichtungen gelten über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
(17) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann KHB unbeschadet weiterer Rechte einen Maßnahmenplan, zusätzliche Nachweise, Versandstopp oder Sonderaudit verlangen, Verpackungskonzepte oder Lieferfreigaben sperren, Bestellungen aussetzen oder stornieren und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
12. Warenursprung, Präferenznachweise, Sanktionen
(1) Der Auftragnehmer teilt den nach den zum Lieferzeitpunkt geltenden Vorschriften ermittelten nichtpräferenziellen Ursprung der Waren mit.
(2) Ein Auftragnehmer mit Sitz in der EU übermittelt, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unaufgefordert eine ordnungsgemäße Langzeitlieferantenerklärung mit den von KHB benötigten Warenangaben.
(3) Bei Lieferung aus Nicht-EU-Ländern legt der Auftragnehmer nach Vereinbarung die erforderlichen Ursprungs- oder Präferenznachweise nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften vor.
(4) Für schuldhaft fehlerhafte Ursprungs- oder Präferenznachweise haftet der Auftragnehmer für die hieraus entstehenden Schäden einschließlich öffentlicher Abgaben und Bußgelder.
(5) Der Auftragnehmer versichert, dass er, seine verbundenen Unternehmen sowie die für die Vertragsdurchführung eingesetzten verantwortlichen Personen nicht gegen anwendbare Sanktions- oder Embargovorschriften verstoßen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
13. Eigentumsvorbehalt
(1) An von KHB bereitgestellten Stoffen und Vorprodukten behält KHB das Eigentum.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für KHB. Bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwirbt KHB Miteigentum im Verhältnis des Wertes der bereitgestellten Sache zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Entsprechendes gilt bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftragnehmer verwahrt Allein- oder Miteigentum für KHB; Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung ist unzulässig.
(4) Bezahlte, wegen Vertragsverletzung oder Mangels zurückgegebene Ware bleibt bis zur vollständigen Rückabwicklung Eigentum von KHB und darf nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden.
(5) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur als einfacher Eigentumsvorbehalt für die jeweils gelieferte und noch nicht bezahlte Ware. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.
14. Rechnung, Zahlung, Abtretungsverbot
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Rechnungen sind spätestens bis zum fünften Arbeitstag des auf die Lieferung folgenden Monats zu stellen und müssen die Bestellnummer enthalten. Verzögerungen aus fehlenden Angaben gehen nicht zu Lasten von KHB.
(3) Mangels abweichender Vereinbarung zahlt KHB innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 45 Tagen mit 1,5 % Skonto oder netto innerhalb von 60 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit genügt die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen KHB im gesetzlichen Umfang zu.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen gegen KHB bedarf der Zustimmung in Textform. Sie gilt für eine übliche Abtretung an die Hausbank im Rahmen einer Generalzession als erteilt.
15. Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer hält alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Unterlagen und Informationen für drei Jahre nach Vertragsschluss geheim. Die Pflicht gilt nach Vertragsabwicklung fort und entfällt, soweit die Information nachweislich allgemein bekannt ist oder ohne Pflichtverletzung bekannt wird.
(2) Veröffentlichungen, Referenznennungen oder Werbung mit der Geschäftsbeziehung zu KHB bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Unterlieferanten entsprechend.
(4) Er haftet für Schäden aus einer von ihm zu vertretende Verletzung dieser Pflichten.
16. Datenschutz
KHB verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung.
17. Gerichtsstand, Recht und Rangfolge
(1) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Soweit Vertrag oder Einkaufsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, gelten die rechtlich zulässigen Regelungen als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) zwingendes Recht, (b) individuell ausgehandelte Vereinbarungen und Rahmenverträge, © die jeweilige Bestellung einschließlich besonderer Gefahrgut- und Verpackungsklauseln, (d) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, (e) technische Spezifikationen und sonstige Anlagen sowie (f) ausdrücklich vereinbarte Incoterms®-Klauseln. Zwingende öffentlich-rechtliche Pflichten bleiben unberührt.
Stand V09: 22.07.2026
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen*
KH Boddin Gruppe**
Geltungsbereich:
KH Boddin GmbH**
KHB Feed GmbH**
Kapstadtring 7
22297 Hamburg
Germany
Tel.: +49-40-227129-0
Fax: +49-40-227129-30
e-mail: info@khboddin.com
www.khboddin.com
* = Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in den vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, die männliche oder weibliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
** = nachfolgend auch KHB genannt
1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften (und ähnlichem) von einem oder mehrere Unternehmen der KH Boddin Gruppe** erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die KHB nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für KHB unverbindlich, auch wenn KHB nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn KHB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn KHB sich bei späteren Verträgen (d.h. insbesondere bei telefonischer Bestellung) nicht ausdrücklich auf sie beruft.
(3) Die Annahme der bestellten Ware gilt auf jeden Fall als Anerkennung dieser Bedingungen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
2. Angebote, Produktbeschreibung und Lieferumfang
(1) Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschluss und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von KHB verbindlich.
(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß dem Kaufvertrag bzw. gegebenenfalls, der der Auftragsbestätigung als Anlage beigefügten, Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/ oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von KHB ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(4) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von KHB maßgebend, im Falle eines Angebots von KHB mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
(5) An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln behält sich KHB Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde muss auf Verlangen von KHB diese Gegenstände vollständig an KHB zurückgeben und eventuell gefertigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise
(1) Die angegebenen Preise gelten ausschließlich Mehrwertsteuer und nur für Aufträge, die in einer einzigen Auslieferungsfahrt erfüllt werden. Die Preise gelten pro Mengeneinheit gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung, mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk/Lager einschließlich Verladung und Verpackung. Die Mengenangaben erfolgen ohne Verpackung.
(2) Wird nach Vertragsschluss eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich Abgaben von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern und ändern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen von KHB, so ändern sich die Preise entsprechend.
Zu den Abgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören z.B. Exportabgaben, Importabgaben, Strafzölle, Zölle, Steuern, Maut, allgemeine öffentliche Lasten, die Abschöpfung und Verbrauchssteuer.
KHB teilt dem Kunden die neuen Preise schriftlich mit. Der Kunde hat den höheren Kaufpreis auch dann zu bezahlen, wenn die Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden.
(3) Sollten der nach diesem Vertrag maßgebliche Preis, Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingungen oder die Möglichkeit, solche Erhöhungen oder Änderungen der Frachtvergütungsvereinbarungen oder Zahlungsbedingung vorzunehmen, durch Gesetz oder behördliche Anordnung geändert oder für den Verkäufer unzulässig erklärt werden, kann KHB bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.
4. Lieferzeit
(1) Von KHB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung aller vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen (Unterlagen, Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung).
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine vorzeitige Lieferung nach Ankündigung vor Liefertermin ist zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(3) Die vereinbarten Liefertermine sind für den Kunden bindend. Ist im Vertrag ein Abruf der Ware durch den Kunden für bestimmte, festgelegte Monate oder Wochen vereinbart, so ist auch diese Lieferzeitbestimmung für den Kunden bindend.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Maßnahmen bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse die von KHB nicht zu vertreten sind, z. B. Betriebsstörungen, pandemische Ereignisse, höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Beeinflussung und trotz zumutbarer Sorgfalt von KHB nicht abwendbar sind. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KHB vom Vertrag zurücktreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KHB nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird KHB dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Umstände KHB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KHB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Im Falle des Leistungsverzuges ist der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag, der die verspätete Einzellieferung betrifft, zurückzutreten. Für die entstandenen Schäden haftet KHB nur, sofern die Schäden für die Geschäftsleitung vorhersehbar waren. In jedem Falle ist der Schadenersatzanspruch auf die Summe des vom Kunden nachzuweisenden Schadens begrenzt, wobei die Haftungshöchstgrenze bei EURO 500.000,00 liegt.
(6) KHB ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
(7) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind KHB Abruf und Einteilung zu ungefähr gleichen Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist KHB nach angemessener Nachfristsetzung nach ihrer Wahl berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des rückständigen Teils des Abschlusses endgültig zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen. Gerät KHB mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Kunde Ansprüche nur bezüglich dieser Teilleistung geltend machen, es sei denn, die erfolgte Teilleistung ist für ihn ohne Interesse.
(8) Bei Annahmeverzug gelten ansonsten die gesetzlichen Regelungen
5. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Abtretung
(1) Rechnungen sind, soweit KHB nichts anderes schriftlich bestätigt hat, ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der Zahlung bei KHB. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. KHB stellt weiterhin den zu leistenden Mahnaufwand mit einer Verzugspauschale in Höhe von EURO 100,00 pro Mahnstufe in Rechnung.
(2) KHB ist berechtigt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber KHB ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten.
(3) Befindet sich der Kunde KHB gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Gegenleistung unter demselben Auftrag darstellen, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist oder hätte erfolgen. Skonti und sonstige Abzüge, sofern nicht schriftlich vereinbart, sind nicht statthaft.
(5) Wird KHB nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde in eine ungünstige Vermögenslage gerät, kann KHB für die Gegenleistung Sicherheit verlangen oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. Als ungünstige Vermögenslage sind insbesondere außergerichtliche Vergleichsangebote und/ oder Anträge auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs und/ oder Insolvenzverfahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und/ oder eine „Blacklist“ und/ oder für KHB ersichtliche ungünstige Bonitätsbewertungen zu verstehen.
(6) Dem Kunden ist bekannt, dass KHB bezüglich der Verkaufsverträge und Lieferungen eine Kreditversicherung durch einen Kreditversicherer anstrebt. Sollte sich KHB Kreditversicherer von der Absicherung eines Kreditvolumens für den jeweiligen Kunden in Gänze oder zu Teilen bis zur Auslieferung zurückziehen, ist KHB berechtigt, die Lieferung in vollem Umfang oder aber, in der Wahl von KHB, in Teilen der Lieferung, bis zum vollständigen Rechnungsausgleich, zurückzuhalten.
(7) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit begebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, in eine ungünstige Vermögenslage gerät oder seine Zahlungen einstellt.
(8) Forderungen aus diesem Vertrag dürfen kundenseitig nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.
(9) Eingehende Zahlungen des Kunden sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
(10) Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die KHB oder einem Dritten, an den KHB eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
6. Versand und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt EXW (INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, Lager des Verkäufers). Die Gefahr geht unabhängig von der Kostenlast auf den Kunden über, sobald die Waren das Werk oder Lager KHB verlassen haben bzw. im Werk oder Lager dem Kunden, Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen Person oder Anstalt zur Beförderung übergeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KHB noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und KHB dies dem Kunden angezeigt hat.
Ist die Abholung der Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten vereinbart, so erfolgt der Gefahrübergang spätestens mit Ablauf des zweiten Tages, welcher dem Abgang der Mitteilung folgt, dass die Ware zur Abholung zur Verfügung steht. Wirkt KHB in irgendeiner Form bei der Befrachtung mit, handelt sie ausschließlich als Vertreter des Kunden.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch KHB betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(2) Der Kunde hat KHB unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die gewünschte Versandart mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens 7 Tage nach Abschluss des Vertrages, ist KHB in der Auswahl von Versandweg und Beförderungsmitteln frei.
KHB trifft keinerlei Haftung für Schwierigkeiten (Schäden, Verzögerung), die sich beim Transport ergeben. Umlade- und/ oder Weiterversandkosten, die sich aus fehlenden oder unrichtigen Angaben des Bestimmungsortes ergeben, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn die Kosten des Versandes vereinbarungsgemäß ausnahmsweise von KHB zu tragen sind. Die Verpackung der Ware wählt KHB nach eigenem Ermessen.
(3) Eine Versicherung wird ohne entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden von KHB nicht gedeckt.
(4) Im Übrigen gelten ergänzend die „ INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) KHB behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von KHB in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde verwahrt jegliche Vorbehaltsware unentgeltlich für KHB.
(2) Be- und Verarbeitung sowie der Einbau der Vorbehaltsware erfolgen für KHB als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne KHB zu verpflichten und für KHB unentgeltlich. Die be- und verarbeitete bzw. mit KHB-Produkten verbundene Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware mit Ware anderer Hersteller verarbeitet, vermengt oder untrennbar vermischt oder mit der Ware anderer Hersteller verbunden, erwirbt KHB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei KHB eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an KHB und verwahrt diese für KHB. Wird die Vorbehaltsware und andere Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt KHB, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Die entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Tritt KHB bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KHB berechtigt, die Vorbehaltsware Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. KHB behält sich vor Schadenersatz zu verlangen.
(4) Der Kunde ist, wenn er erkennbar als Wiederverkäufer auftritt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang - in keinem Fall aber nach Antrag und/ oder Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens und/ oder eines Insolvenz-, Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahrens und/ oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und/ oder eine „Blacklist“ – weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf KHB übergeht: Der Kunde tritt KHB bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Bei Miteigentum von KHB an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KHB nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
Nimmt der Kunde die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent-Verhältnis auf, so ist die Kontokorrent-Forderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrent-Forderung ausmachte. Auch die Abtretung dieser Forderungen nimmt KHB bereits jetzt an.
Soweit der Kunde die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert, ist er verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers (KHB) beim Weiterverkauf zu sichern.
Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. KHB darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis von KHB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichtet sich KHB, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
KHB kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner sowie sämtliche zur Bestimmung und Durchsetzung erforderlichen und nützlichen Daten (insbesondere vollständiger Name und Anschrift des Schuldners, Forderungsgrund, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Forderungshöhe, Fälligkeit, zu erwartende Gegenrechte oder Einwendungen / Einreden bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die KHB nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen KHB und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers ist die Ware durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszuschließen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von KHB hinweisen und KHB hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KHB die in diesem Zusammenhang entstehenden, angemessenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber KHB.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten zu versichern.
(7) Lässt das Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann KHB alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die KHB zum Schutze ihres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will.
(8) KHB wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KHB.
8. Gewährleistung
Von den folgenden Regelungen bleiben die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(1) Der Kunde muss die Ware unverzüglich und sorgfältig untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Erlangen der Verfügungsgewalt über den Liefergegenstand, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Werktag nach deren Entdeckung schriftlich der KHB mitzuteilen.
(2) Bei einer wirksamen Mängelrüge ist der Kunde auf KHB Wunsch hin verpflichtet, die Beschaffenheit der Ware durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware entfallen, wenn der Kunde KHB oder dessen Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die vorgebrachten Mängel zu prüfen oder prüfen zu lassen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden weiter hinfällig, falls die Verarbeitung der Waren nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung oder Vermengung von KHB Ware mit Ware anderer Hersteller nicht unterlassen wird, und zwar bis zur ausdrücklichen Freigabe der Ware durch KHB oder dessen Vorlieferanten. Gleichzeitig hat der Kunde KHB die Abnehmer der Produkte zu benennen, an die die Waren geliefert wurden.
Auf Verlangen von KHB ist eine beanstandete Ware frachtfrei an KHB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KHB die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) KHB übernimmt keine Haftung für Folgen, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Ware oder durch Nichtbeachtung einer von KHB vorgesehenen Benutzungsrichtlinie verursacht werden.
(4) Bei Vorliegen von Sachmängeln beseitigt KHB nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl, den Mangel oder liefert eine mangelfreie Sache (Nacherfüllung). Steht nach zweimaligem Nacherfüllungsversuch fest, dass Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sich in unzumutbarer Weise verzögern, unmöglich geworden oder fehlgeschlagen sind, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten. Beruht der Mangel auf Verschulden von KHB, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8 Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln an Waren anderer Hersteller oder Vorlieferanten, die KHB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KHB nach Ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffende Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KHB gehemmt.
(6) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
(7) Entstehen Regressforderungen gegenüber KHB aus einer Inanspruchnahme des Kunden durch dessen Abnehmer, haftet KHB allenfalls so, als ob sie direkt an den Endabnehmer verkauft hätte. Wird der Kunde von einem Endabnehmer aus einem Grunde in Anspruch genommen, der seine Ursache in der Fehlerhaftigkeit der verkauften Ware haben kann, ist er verpflichtet, KHB hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich von seinem Abnehmer auf Ersatz verklagen zu lassen, es sei denn, KHB erkennt ihre Ersatzpflicht gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmer an oder verzichtet auf die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Wird der Kunde von seinem Abnehmer verklagt, hat der Kunde KHB Gelegenheit zu geben, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen.
(8) Der Kunde übernimmt alle eventuell gegen KHB gerichteten Ansprüche aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Einfuhr oder den Gebrauch der von KHB gelieferten Waren, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KHB beruht.
9. Haftung für Schadenersatz
(1) Die Haftung von KHB auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 8 eingeschränkt.
(2) KHB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit KHB gemäß vorstehendem Absatz (2) aus dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KHB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden, Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KHB für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KHB.
(6) Soweit KHB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung von KHB wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt. Gegen KHB ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik, Sanktionen oder die unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, wie beispielsweise Wirtschafts-., Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(9) Pandemie / Epidemie. Ausgeschlossen von der Haftung und/oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind Ereignisse, die das Resultat bzw. Nebeneffekt bzw. Konsequenz von Pandemie- oder Epidemieereignissen oder entsprechenden Schutzmaßnahmen sind. Hierzu gehören auch Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der (weiteren) Ausbreitung der bedrohlichen übertragbaren Krankheit wie Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, Ein- oder Ausreisebeschränkungen, Betriebsschließungen, Exportverbote, Tätigkeitsverbote, Desinfektion von Betriebsräumen/-Einrichtungen, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren, Schließung von Hafen-, Umschlag- Lager- Logistikbetrieben.
(10) Cyberschäden. Ausgeschlossen von der Haftung und / oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Eine Informationsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität von elektronischen Daten (elektronische Daten umfassen auch Software und Programme) oder von informationsverarbeitenden Systemen, die von KHB zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen genutzt werden.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich von KHB oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleister bedienen.
(11) Blackoutschäden. Ausgeschlossen von der Haftung und/ oder Schadenersatzansprüchen gegen KHB sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden eingetreten aufgrund eines zumindest 24 Stunden andauernden Ausfalls von Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon, Internet oder Funk, dienen.
10. Biozidprodukte
KHB weist ausdrücklich darauf hin, dass alle von KHB angebotenen und/ oder verkauften Waren von dem Einsatz als Biozidprodukt(e) gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der EU und Schweiz ausgeschlossen sind. Dies ist auch in Fällen von Weiter- bzw. Wiederverkäufen zu beachten!
11. REACH
Soweit KHB Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) liefert, die als transportiert isolierte Zwischenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) registriert wurden, gilt, dass diese Produkte ausschließlich gemäß den streng kontrollierten Bedingungen wie in Artikel 18, Absatz 4 der REACH-Verordnung definiert, durch den Kunden behandelt und verwendet werden. Hierfür übernimmt der Kunde die Gewährleistung und Haftung.
Der Kunde ist verantwortlich die notwendigen Dokumentationsanforderungen gemäß den streng kontrollierten Bedingungen vollständig zu erfüllen und diese auf Verlangen von KHB unverzüglich an KHB zuzuleiten.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hamburg. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz des Verkäufers (KHB).
13. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, die aus den mit KHB geschlossenen Verträgen resultieren, ist Hamburg. Ist KHB Kläger, kann auch am Geschäftssitz des Kunden geklagt werden.
14. Sonstiges
Diese Bedingungen bleiben bei einer rechtlichen Unwirksamkeit oder Abänderung einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie sind auf der KHB-Homepage im Internet ( https://www.khboddin.com/agb ) hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nichtzugangs oder Nichtkenntnis seitens des Kunden nicht erhoben werden. Gleiches gilt für den anwendbaren KHB Code of Conduct (einzusehen unter www.khboddin.com/code-of-conduct ).
Mit der Veröffentlichung dieser Bedingungen werden alle früheren Vereinbarungen hinfällig.
Stand: 17. April 2025